Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 13 Seiten

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können. Da das FOR ab dem 01.01.2022 in eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt von Kanton und Stadt Zürich überführt werde, könnten sich die Mitarbeiter nicht auf Artikel 19 E-VVSG berufen. Es wird vorgeschlagen, nebst Artikel 18 und 19 E-VVSG, auch die Anhänge 1 und 2 sowie die Janus-Verordnung entsprechend zu ergänzen. scienceindustries, sgv, SKW fordern, dass bei allfälligen Anpassungen des Anhanges I unbedingt die relevanten Wirtschaftsvertreter zu konsultieren sind.

5 Stellungnahme im Zusammenhang mit der Sprengstoffgesetzgebung

Aus Sicht von SG ist Artikel 60 Absatz 3 SprstV dahingehend anzupassen, dass der Ausweis "dauernd oder vorübergehend" entzogen werden kann. Im Weiteren sei es zielführend, die IT-Infrastruktur, die für die Bewältigung neuer Aufgaben im Bereich der Vorläuferstoffe eingeführt wird, auch im Bereich der explosionsgefährlichen Stoffe zu verwenden, da die Anforderungen weitestgehend ähnlich und teilweise Identisch sind. Demnach wäre es wünschenswert, die SprstV entsprechend anzupassen, so dass auch dort etwa Meldungen und Gesuche über das Informationssystem elektronisch erfasst werden können. Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass der Zugriff der für den Vollzug der Sprengstoffgesetzgebung zuständigen kantonalen Stellen auf die Datenbank BARBARA, wie dies in Art. 117e SprstV festgehalten ist, bis heute noch nicht umgesetzt wurde. Die von fedpol ausgesprochenen Bewilligungen würden den jeweils betroffenen kantonalen Sprengstoffbüros lediglich in Papierform zugestellt. Dies erschwere die Tätigkeit der kantonalen Sprengstoffbüros, weshalb eine Umsetzung der erwähnten Bestimmung angestrebt werden sollte. Sollte der Zugriff der kantonalen SteIlen hingegen nicht mehr beabsichtigt sein, wäre Art. 117e SprstV entsprechend anzupassen.

6 Bemerkungen zu den finanziellen und personellen Auswirkungen für die Kantone

Von AG, NE, TG, VD, chemsuisse, KKJPD, KKPKS wird festgehalten, den Kantonen entstehe durch die vorgesehenen Kontrollen ein Mehraufwand, der anhand der Vernehmlassungsunterlagen nicht genau abschätzbar sei. Es wird von AG, TG beantragen, den Kantonen den Aufwand für die Erledigung entsprechender Aufträge abzugelten. NW ist der Ansicht, die den Kantonen zugewiesenen Aufgaben würden voraussichtlich nur zu einem minimalen Mehraufwand führen und liessen aktuell keine Auswirkungen auf finanzielle oder personelle Ressourcen im Fachbereich Waffen/Explosivstoffe erkennen.