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Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 31 Seiten

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Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung, VVSG)

vom … Entwurf

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Vorläuferstoffgesetz vom 25. September 20201 (VSG),

verordnet:

1. Abschnitt: Zugangsbeschränkungen für private Verwenderinnen

Art. 1 Begriff der privaten Verwenderin

(Art. 2 Bst. c VSG)

Im Sinn von Artikel 2 Buchstabe c VSG bedeuten:

a. Verwendung zu Ausbildungs- oder Forschungszwecken: Verwendung eines Vorläuferstoffs im Unterricht oder in der Forschung an Bildungsinstitutionen wie Schulen, Hochschulen oder Universitäten;

b. Verwendung im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit: Verwendung eines Vorläuferstoffs durch eine gemeinnützige Institution zur Ausübung eines Gewerbes.

Art. 2 Zugangsbeschränkungen

(Art. 3 Abs. 1 und 2 VSG)

1Die Vorläuferstoffe mit Zugangsbeschränkungen sind in Anhang 1 festgelegt.

2Für jeden Vorläuferstoff in Anhang 1 wird festgelegt, bei welchen Konzentrationen welche der folgenden Zugangsstufen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a–c VSG gilt:

a. freier Zugang;

b. bewilligungspflichtiger Zugang;

c. verbotener Zugang.

3Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt fest, welche Vorläuferstoffe mit Zugangsbeschränkungen bis zu welcher Höchstmenge und bis zu

SR ...

1 SR 941.42