Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 13 Seiten

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Fällen solle die feststellende Behörde unkompliziert Auskunft bei fedpol einholen können, ob diese Person oder Verkaufsstelle über die nötige Bewilligung des fedpol verfügt. Dies unabhängig davon, ob eine entsprechende Transaktion im System erfasst wurde. scienceindustries, sgv, SKW halten fest, unter Vorbehalt der Berücksichtigung der Präzisierungswünsche in Artikel 14 VE-VVSG könne diese Bestimmung in der bestehenden Form übernommen werden.

4.17 Artikel 21

AG beantragt betreffend Bst. a eine analoge Regelung zu Artikel 117h Absatz 1 SprstV, wonach Daten zu Bewilligungen und Daten über den Austausch von Mitteilungen und Informationen nach deren Erfassung während zehn Jahren aufbewahrt werden. Betreffend Bst. c wird beantragt, dass die Löschfristen für eingetragene Verdachtsmeldungen, die zu keinen Massnahmen geführt haben (gemäss VVSG: 15 Jahre) und für verdächtige Vorkommnisse, die zu Massnahmen geführt haben (gemäss VVSG: 30 Jahre) verhältnismässig zu den Löschfristen für eingetragene Strafurteile reduziert werden. Schliesslich beantragt AG betreffend Bst. e, dass die Fristen für die Löschung der im Vorläuferstoff-Informationssystem eingetragenen Strafurteile so festgelegt werden, dass sie nicht länger als im Strafregister gespeichert werden. BL, SG erachten die vorgeschlagenen Löschfristen als ausgesprochen lang. Es wird beantragt, deren Angemessenheit noch einmal kritisch zu überprüfen. Für SG ist zudem nicht ersichtlich, wann die Frist konkret beginnt. BE, KKJPD, KKPKS begrüssen die vorgeschlagene Möglichkeit, ein Erwerbsbewilligungsgesuch elektronisch einzureichen und die elektronische Erledigung der damit verbundenen Verwaltungsarbeit. scienceindustries, sgv, SKW sprechen sich für eine einheitliche Praxis von 10 Jahren aus und verweisen dabei auf das Obligationenrecht (OR; SR 220), die Verordnung über das Kriegsmaterial (KMV; SR 514.511) und die Güterkontrollverordnung (GKV; SR 946.202.1).

4.18 Artikel 22

AG, AI, BL, NE, OW, TG, TI, VD, chemsuisse, KKJPD, KKPKS, KomABC, VKCS beantragen,

diese Bestimmung sei so anzupassen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit von fedpol für Kontrollen von Verkaufsstellen ersichtlich bleibt und machen konkrete Formulierungsvorschläge. Gemäss Art. 28 VSG liege die Zuständigkeit für die Stichproben bei fedpol (vgl. Art. 28 Abs. 3 VSG). Diesem Umstand solle bei der Umsetzung des Gesetzes dahingehend Rechnung getragen werden, als die Kantone nur fallweise beigezogen werden. BS, SDV, VKCS weisen darauf hin, in verschiedenen Kantonen erfolge der Vollzug des Chemikalienrechts nach akkreditierten Prozessen und die Übernahme zusätzlicher Kontrolltätigkeiten nach Gesetzesgrundlagen ausserhalb des Chemikalienrechts könnten nicht pauschal erfolgen. Darüber hinaus sei es problematisch, dass der Bund mit dieser Bestimmung in die kantonale Vollzugsautonomie eingreife. Der Bund müsse den Entscheid über die Zuständigkeit der Kontrollen bei den Verkaufsstellen nach Artikel 28 Absatz 3 VSG den Kantonen überlassen. Zusätzliche Kontrollen des Fedpol über die Einhaltung der Registrierungs-, Bewilligungs- und Abgabevorschriften von Vorläuferstoffen sollen im Zusammenhang mit den bereits bestehenden kantonalen Inspektionen durchgeführt werden. Jede zusätzliche einzelne Kontrolle führe nur zu weiterem administrativen Aufwand. Die Bestimmung sei entsprechen neu zu formulieren. (vgl. Formulierungsvorschläge). AG, AI, BL, NE, OW, TG, chemsuisse, VKCS beantragen im Weiteren die Zurverfügungstellung der notwendigen Vollzugshilfsmittel. Darin sei festzulegen, ob die Berichterstattung an die kontrollierte Abgabestelle erfolgt und fedpol mit einer Kopie des Berichts bedient wird oder umgekehrt. Bei der Gestaltung dieser Dokumente seien die kantonalen Vollzugsstellen anzuhören. Von AG, NE, TG, VD, chemsuisse, KKJPD, KKPKS wird festgehalten, den Kantonen entstehe durch die vorgesehenen Kontrollen ein Mehraufwand, der anhand der Vernehmlassungsunterlagen nicht genau abschätzbar sei. Es wird teilweise beantragt, den Kantonen den Aufwand für die Erledigung entsprechender Aufträge abzugelten. scienceindustries, sgv, SKW halten fest, unter Vorbehalt der Berücksichtigung der Präzisierungswünsche in Artikel 14 VE-VVSG könne diese Bestimmung in der bestehenden Form übernommen werden.