Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 13 Seiten

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anfallen. Gleichzeitig würden dem Bund Kosten in Millionenhöhe generiert, um die Ausführung der Verordnung zu überwachen. Diese Kosten würden den Steuerzahlerinnen und -zahlern auferlegt.

sgv lehnt die derzeitige Version der Vorläuferstoffverordnung ab, da sie Regulierungen einführe, die über das Gesetz hinausgingen. scienceindustries, sgv, SKW fordern, die schweizerische Gesetzgebung solle nicht automatisch an die Entwicklung des entsprechenden EU-Rechts angepasst werden. Eine Harmonisierung mit EU-Regulierungen zum Selbstzweck werde kritisch beurteilt. Eventualiter wird beantragt, die neu durch diese Verordnung einzuführenden Massnahmen seien strikte auf die «Business-to-Private»-Geschäftsbeziehungen zu beschränken. Eine spätere Ausweitung des Geltungsbereiches auf «Business-to-Business»- Aktivitäten mit weitreichenden neuen Verpflichtungen für Unternehmen, wie dies kürzlich in der EU umgesetzt wurde, werde in aller Deutlichkeit abgelehnt. Zudem müssten allfällige Anpassungen des Anhang I unbedingt mit den relevanten Wirtschaftsvertretern konsultiert werden.

Bemerkungen allgemeiner Art halten zudem folgende Teilnehmende fest:

KKPKS, KKJPD hinterfragen - wie der Kanton Tessin - ob die vorgesehenen Massnahmen zur Erreichung der gesetzten Ziele genügen. Wichtige Aspekte, wie etwa die Zugänglichkeit der Verkaufs- und Lagerorte seien nicht geregelt. Wünschenswert sei ebenfalls eine systematische Berichterstattung über verdächtige Vorkommnisse. Diese müsste aber so ausgestattet sein, dass sich der zusätzliche Aufwand in vernünftigen Grenzen hält.

pharmaSuisse hält fest, die Möglichkeit der raschen Anpassung der Liste der Vorläuferstoffe mit Zugangsbeschränkungen helfe den Veränderungen in der beruflichen Praxis gerecht zu werden. Diese Anpassung solle stets in Rücksprache mit den betroffenen Verbänden erfolgen und sei explizit in der Verordnung festzuhalten. Die Verwaltungsverfahren für Verdachtsmeldungen sollten in der Praxis so einfach wie möglich ausgestaltet werden und mit wenig Aufwand seitens der Verkaufsstellen betrieben werden. Die geplanten Änderungen würden aufzeigen, dass die Apotheken, Drogerien und weiteren Fachmärkte als vertrauenswürdige Partner anerkannt werden und dass die Fachpersonen professionell und nicht rein gewinnorientiert handeln. Zudem werde ebenfalls aufgezeigt, dass beratende Funktionen für eine korrekte Verwendung von chemischen Stoffen notwendig sind.

aquasuisse erkennt den Sicherheitsnutzen dieser neuen Reglementierungen, diese würden aber für die Wirtschaft wie auch für die Mitglieder von aquasuisse administrative Zusatzaufwendungen mit Kostenfolgen und Informationsaufgaben zu Handen der Kunden bedeuten, die nur bedingt in die Preise miteingerechnet werden können. Aus diesem Grund sei es unerlässlich, dass die Abläufe für Kundeninformation, Kundenidentifikation im Online-Portal von fedpol sowie Erfassung der dem Kunden gelieferten Mengen der bewilligungspflichtigen Stoffe aus einer Hand erfolgen. Entsprechend wird beantragt, den Verordnungsentwurf dahingehend zu ergänzen, dass der Betrieb, welcher bewilligungspflichtige Stoffe dem Kunden liefert und diesen im Online-Portal vorgängig ohnehin im System identifizieren und prüfen muss, namens und im Auftrag des Kunden auch dessen Erwerbsbewilligung einholen kann.

KomABC hält fest, allgemein würden in der VVSG Einzelheiten der Bereitstellung auf dem Markt und der Abgabe von Vorläuferstoffen geregelt. Es wäre aber wünschenswert, wenn auch Regelungen getroffen werden könnten, die für eine bessere Sicherung von gelagerten Chemikalien dienen, z.B. gegen Diebstahl.