Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 13 Seiten
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4 Stellungnahmen zu Artikeln der Vorläuferstoffverordnung
4.1 Artikel 2 Absatz 1
AG beantragt, in Übereinstimmung zur EU-Gesetzgebung sei die Schwefelsäure ebenfalls in der Liste der Vorläuferstoffe mit Zugangsbeschränkungen aufzunehmen. Die im erläuternden Bericht angefügte Argumentation überzeuge nicht. NW hingegen begrüsst die Nichtaufnahme von Schwefelsäure auf der Liste der Stoffe mit Zugangsbeschränkungen aufgrund der im erläuternden Bericht aufgeführten Argumentation. BE, NW, KKJPD, KKPKS unterstützen die Einführung der Zugangsstufe «verbotener Zugang» inklusive der Möglichkeit zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Artikel 10 VSG.
4.2 Artikel 2 Absatz 3 und 4
AG, NE, chemsuisse, VKCS begrüssen, dass die Vorgaben für einen vereinfachten Zugang über den Fachhandel transparent und nachvollziehbar festgelegt werden.
Von TI, KKJPD, KKPKS, scienceindustries, sgv, SKW wird beantragt, dass ein Buchstabe c eingefügt wird, welcher die Anerkennung von weiteren Fachgeschäften durch fedpol vorsieht und somit eine Gleichstellung zu den in Buchstabe a und b genannten Geschäften herstellt. scienceindustries, sgv, SKW weisen darauf hin, es sei notwendig Baumärkte, Gartencenter, Landi und den Chemikalienhandel in die Anhörung miteinzubeziehen und bei geplanten Anpassungen des Anhanges 1 anzuhören.
SDV begrüsst die vorgesehene vorgängige Anhörung von Organisation des Fachhandels (Drogerien und Apotheken) durch das EJPD, sollten Änderungen von Zugangsbeschränkungen bei Vorläuferstoffen vorgenommen werden. Betreffend Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b genüge die Formulierung «kantonal bewilligte Drogerie».
4.3 Artikel 3 Absatz 2 lit. a
AI beantragt, dass auch nicht zulassungspflichtige Arzneimittel von den Zugangsbeschränkungen ausgenommen werden und macht einen entsprechenden Textvorschlag ("Nach Art. 3 Abs. 4 VSG von den Zugangsbeschränkungen ausgenommen sind:
a. Human- und Tierarzneimittel gemäss Art. 9 des Heilmittelgesetzes (HMG)")
4.4 Artikel 4
BE, KKJPD, KKPKS begrüssen die vorgeschlagene Möglichkeit, ein Erwerbsbewilligungsgesuch elektronisch einzureichen und die elektronische Erledigung der damit verbundenen Verwaltungsarbeit. Nach Auffassung von TG sollte die Gebührenhöhe für die Bearbeitung von elektronisch eingereichten und per Post zugestellten Gesuchen identisch sein, was auch der üblichen Praxis in anderen Bereichen wie beispielsweise der Waffengesetzgebung entspreche. scienceindustries, sgv, SKW beantragen eine Textanpassung, wonach die Gesuche um Erwerbsbewilligung entweder im Online-Portal von fedpol oder auf dem Postweg eingereicht werden können. Gemäss erläuterndem Bericht bestehe auch die Möglichkeit, ein Gesuch auf dem Postweg einzureichen.
4.5 Artikel 5
SG regt an, gemäss den Grundsätzen der Datensparsamkeit und Verhältnismässigkeit auf die Erhebung der Personendaten des Geburts- und Heimatortes, der Staatsangehörigkeit und der Versichertennummer zu verzichten. Diese seien nicht erforderlich, um eine hinreichende Identifikation zu gewährleisten.
scienceindustries, sgv, SKW weisen darauf hin, die AHV-Nummer werde im VSG nicht explizit aufgeführt und diese sei auch in dieser Bestimmung zu streichen. Im Weiteren würden Angaben zum Vorläuferstoff und die geplante Verwendung eine wichtige Grundlage für die Beurteilung des Gesuchs um Erwerbsbewilligung bilden; entsprechende neue Absätze 3 und 4 seien zu ergänzen.