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Vernehmlassung 2021/67: Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail») · 12 Seiten
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Anhang 9 (Art. 25)
Aktiva durch den Verkauf von marktgängigen und frei verfügbaren Wertpapieren (liquiditätsgenerierende Massnahmen) bei systemrelevanten Banken
Aktiva, sofern marktgängig und frei verfügbar Wertabschlag
(in Prozent)
1. Wertpapiere, die Forderungen sind gegenüber einer
Zentralregierung, einer Zentralbank, einer
untergeordneten Gebietskörperschaft mit
Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der Bank für Internationalen
Zahlungsausgleich, dem Internationalen
Währungsfonds, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder multilateralen
Entwicklungsbanken, falls diese:
– aufgrund von Artikel 15d nicht als HQLA25
angerechnet werden können – aus anderen Gründen nicht als HQLA angerechnet60
werden können
2. Unternehmensanleihen einschliesslich
Geldmarktpapiere, wenn diese von Gesellschaften emittiert wurden, die weder allein noch verbunden mit anderen als Finanzinstitut nach Anhang 1 gelten, falls diese:
– aufgrund von Artikel 15d nicht als HQLA25
angerechnet werden können – aus anderen Gründen nicht als HQLA angerechnet60
werden können
3. Gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht von der
Bank selbst oder einem mit ihr verbundenen anderen Finanzinstitut nach Anhang 1 emittiert werden, falls diese:
– aufgrund von Artikel 15d nicht als HQLA25
angerechnet werden können – aus anderen Gründen nicht als HQLA angerechnet60
4. Aktien, falls diese:
werden können – aufgrund von Artikel 15d nicht als HQLA60
angerechnet werden können