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Vernehmlassung 2021/67: Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail») · 12 Seiten

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Anhang 9 (Art. 25)

Aktiva durch den Verkauf von marktgängigen und frei verfügbaren Wertpapieren (liquiditätsgenerierende Massnahmen) bei systemrelevanten Banken

Aktiva, sofern marktgängig und frei verfügbar Wertabschlag

(in Prozent)

1. Wertpapiere, die Forderungen sind gegenüber einer

Zentralregierung, einer Zentralbank, einer

untergeordneten Gebietskörperschaft mit

Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der Bank für Internationalen

Zahlungsausgleich, dem Internationalen

Währungsfonds, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder multilateralen

Entwicklungsbanken, falls diese:

– aufgrund von Artikel 15d nicht als HQLA25

angerechnet werden können – aus anderen Gründen nicht als HQLA angerechnet60

werden können

2. Unternehmensanleihen einschliesslich

Geldmarktpapiere, wenn diese von Gesellschaften emittiert wurden, die weder allein noch verbunden mit anderen als Finanzinstitut nach Anhang 1 gelten, falls diese:

– aufgrund von Artikel 15d nicht als HQLA25

angerechnet werden können – aus anderen Gründen nicht als HQLA angerechnet60

werden können

3. Gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht von der

Bank selbst oder einem mit ihr verbundenen anderen Finanzinstitut nach Anhang 1 emittiert werden, falls diese:

– aufgrund von Artikel 15d nicht als HQLA25

angerechnet werden können – aus anderen Gründen nicht als HQLA angerechnet60

4. Aktien, falls diese:

werden können – aufgrund von Artikel 15d nicht als HQLA60

angerechnet werden können