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Vernehmlassung 2021/67: Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail») · 12 Seiten
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c. Einheiten an der Spitze bedeutender untergeordneter Finanzgruppen, sofern in ihren Konsolidierungskreis eine Einheit nach Buchstabe a fällt; und
d. Einheiten, die aufgrund ihrer zentralen Funktion oder ihrer relativen Grösse für die Finanzgruppe bedeutend sind.
2Die FINMA kann Einheiten, die zwar systemrelevante Funktionen ausüben, deren direkter Anteil an den inländischen systemrelevanten Funktionen der Finanzgruppe insgesamt fünf Prozent aber nicht übersteigt oder deren Bedeutung für die Fortführung der inländischen systemrelevanten Funktionen der Finanzgruppe auf andere Weise gering ist, im Einzelfall ausnehmen.
Art. 20a Anrechnung von Aktiva der Kategorien 2a und 2b sowie von
Staatsgarantien und ähnlichen Mechanismen
1Die FINMA kann im Einzelfall bestimmen, dass Aktiva der Kategorien 2a und 2b, die die Obergrenzen nach Artikel 15c Absatz 1 Buchstaben b und c überschreiten, für die Erfüllung der besonderen Liquiditätsanforderungen angerechnet werden können. Sie berücksichtigt bei ihrem Entscheid das Risiko der nicht-sofortigen Veräusserbarkeit dieser Aktiva.
2Eine ausdrückliche kantonale Staatsgarantie oder ein ähnlicher Mechanismus wird zur Erfüllung der besonderen Liquiditätsanforderungen angerechnet, wenn die Garantie oder der Mechanismus:
a. nach Artikel 132a ERV4 zur Erfüllung der Anforderungen an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel berücksichtigt wird; und
b. gemäss Beurteilung der FINMA bei Inanspruchnahme im Krisenfall innert kurzer Frist zu einem anrechenbaren Liquiditätszufluss führt.
Gliederungstitel vor Art. 21
2. Abschnitt: Grundanforderungen
Art. 21 Anforderungen
Die Grundanforderungen umfassen Anforderungen für den Liquiditätsbedarf aufgrund von:
a. Innertagesrisiken;
b. Risiken aus der Verlängerung von Krediten;
c. Klippenrisiken und einem Stressszenario mit einem Zeithorizont von 90 Kalendertagen (90-Tage-Horizont).