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Vernehmlassung 2021/67: Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail») · 12 Seiten
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Verordnung über die Liquidität der Banken und Wertpapierhäuser (Liquiditätsverordnung, LiqV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Liquiditätsverordnung vom 30. November 20121 wird wie folgt geändert:
Art. 19 Besondere Liquiditätsanforderungen
1Systemrelevante Banken müssen zusätzlich zu den Anforderungen des 3. Kapitels besondere Liquiditätsanforderungen erfüllen, um Liquiditätsrisiken abzudecken, die durch die LCR nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind.
2Der Umfang und die Ausgestaltung der besonderen Liquiditätsanforderungen richten sich nach dem Grad der Systemrelevanz der betreffenden Bank.
3Die besonderen Liquiditätsanforderungen umfassen:
a. die von sämtlichen systemrelevanten Banken zu erfüllenden Grundanforderungen;
b. die institutsspezifischen Zusatzanforderungen.
Art. 20 Konsolidierungskreis
1Die besonderen Liquiditätsanforderungen sind auf Stufe Finanzgruppe, auf Stufe jedes nach BankG2 bewilligten Einzelinstituts und auf Stufe jedes nach FINIG3 bewilligten Wertpapierhauses zu erfüllen von:
a. Einheiten, die systemrelevante Funktionen ausüben;
b. der obersten Einheit einer Finanzgruppe, sofern in ihren Konsolidierungskreis eine Einheit nach Buchstabe a fällt;
1 SR 952.06
2 SR 952.0
3 SR 954.1
2020–......