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Vernehmlassung 2021/67: Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail») · 12 Seiten
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2Systemrelevante Banken können bei der FINMA beantragen, dass zusätzlich zu Artikel 25 weitere liquiditätsgenerierende Massnahmen berücksichtigt werden und die daraus resultierende Liquidität in Form von Abschlägen angerechnet wird.
3Die Abschläge können nicht höher als die Zuschläge sein.
Art. 25b Verfahren zur Festlegung der Zu- und Abschläge
1Die FINMA berücksichtigt bei der Festlegung der Zuschläge Schätzungen der systemrelevanten Banken zu den Liquiditätsrisiken nach Artikel 25a Absatz 1.
2Banken, die bei der FINMA Abschläge nach Artikel 25a Absatz 2 beantragen, müssen die Realisierbarkeit der liquiditätsgenerierenden Massnahmen nachweisen, insbesondere für den Fall einer Krise, die eine Bank in eine Insolvenzgefahr nach Artikel 25 BankG führen kann.
3Die Banken stellen der FINMA bei wesentlichen Veränderungen, mindestens aber alle zwei Jahre, sämtliche für die Beurteilung der Zu- und Abschläge notwendigen Informationen zur Verfügung.
Art. 26 Unterschreiten der besonderen Liquiditätsanforderungen
Unterschreitungen der besonderen Liquiditätsanforderungen sind durch die Bank und die FINMA nach Artikel 17b zu behandeln.
Art. 27
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Art. 28 Berichterstattungspflichten
1Systemrelevante Banken müssen ihre Liquiditätssituation nach dem 4. Kapitel monatlich ausweisen. Sie reichen dazu bei der SNB jeweils innert 15 Kalendertagen ab dem letzten Kalendertag des Monats Angaben zur Liquiditätssituation nach dem 2. und 2a. Abschnitt für die Einheiten nach Artikel 20 ein.
2Die FINMA bestimmt die Form der Berichterstattung.
Art. 28a Offenlegung der Grundanforderungen
1Die systemrelevanten Banken informieren die Öffentlichkeit regelmässig in angemessener Weise über ihre Liquiditätssituation in Bezug auf die Grundanforderungen.
2Die FINMA regelt die Einzelheiten der Offenlegung.
Art. 31 und 31a
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