Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/69: Änderung des Tabaksteuergesetzes · 16 Seiten
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der Stellungnahme der AT Schweiz an. Diese befürwortet den Entscheid, E-Zigaretten künftig wieder zu besteuern und den Präventionsgedanken ins TStG aufzunehmen und dabei das Gefährdungs- bzw. Schadenspotential von E-Zigaretten bei den Steuersätzen zu berücksichtigen. Sie bedauert jedoch, dass der Präventionsgedanke nur partiell für E-Zigaretten und nicht stringent im TStG berücksichtigt werde. Nach Ansicht der AT Schweiz ist es notwendig, beim TStG eine Revision in Angriff zu nehmen, die den Aspekt der Prävention bei den Steuersätzen aller Tabak- und Nikotinprodukte berücksichtigt. Sie spricht sich für eine Anpassung bzw. Erhöhung der Steuersätze für «die hochgiftigen Rauchtabakprodukte» aus. Die Spezialsätze der Tabaksteuer auf gewissen Produkten (Oral- und Schnupftabak sowie Tabakprodukte zum Erhitzen) seien zu niedrig und aus wissenschaftlicher Sicht nicht zu verantworten. Die Tabaksteuer auf E-Zigaretten und allen anderen Tabak- und Nikotinprodukten seien hoch anzusetzen, damit die Produkte preislich für Jugendliche und heutige Nichtraucherinnen und -raucher unattraktiv würden.
Die AT Schweiz definiert in ihrer Vernehmlassungsantwort fünf zentrale Punkte für eine Revision des Tabaksteuergesetzes:
I. Mindestbesteuerung
Für einen wirksamen Jugendschutz sei eine Form der Mindestbesteuerung auf sämtlichen Tabak- und Nikotinprodukten unabdingbar.
E-Zigaretten (offene Systeme):
- CHF 0.10 je mg Nikotin pro ml
E-Zigaretten (geschlossene Systeme):
- CHF 0.06 je mg Nikotin pro ml sowie
- 25 % je Kleinhandelspreis, aber zusammen
- mindestens CHF 0.10 je mg Nikotin pro ml
Zigaretten und Tabakprodukte zum Erhitzen:
- 30,1716 Rappen je Stück und 25 % des Kleinhandelspreises,
mindestens 42,420 Rappen je Stück
Loser Schnitttabak, Wasserpfeifentabak, Nikotinprodukte zum oralen Gebrauch, Schnupftabak etc.:
- CHF 97.– je kg und 25 % des Kleinhandelspreises,
mindestens CHF 160.– je kg
II. Nikotin besteuern
Im Gegensatz zu klassischen Zigaretten variiere das Schadenspotential bei den neuen Produkten viel stärker. Da es in der Praxis nicht möglich sei, das Schadenspotential jedes einzelnen Produktes zu ermitteln, biete sich die Besteuerung des Nikotinanteils als pragmatische Lösung an. Die AT Schweiz fordert für sämtliche Tabak- und Nikotinprodukte (ausgenommen offene E-Zigarettensysteme) eine kombinierte Besteuerung (Nikotinanteil, Kleinhandelspreis) inklusive Mindeststeuer. Bei offenen E-Zigarettensystemen sei der Nikotinanteil spezifisch zu besteuern.
III. Tabakpräventionsabgabe ausweiten
Die Tabakprävention umfasse sämtliche Tabak- und Nikotinprodukte. Entsprechend sei auf alle Produkte eine Abgabe zu erheben. Dies, weil von sämtlichen Tabak- und Nikotinprodukten eine gesundheitliche Gefährdung ausgehe. Die Abgabe sei zudem zu verdoppeln.
IV. Tabaksteuersätze deutlich erhöhen