Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/69: Änderung des Tabaksteuergesetzes · 16 Seiten
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Eine Beurteilung der Produkte nach ihrem Schadenspotential habe eine Anpassung bzw. Erhöhung der Steuersätze für klassische Rauchwaren zur Folge. Gefordert wird eine Besteuerung, die dem Schadens- und Suchtpotential von Tabak- und Nikotinprodukten entspreche. Die Besteuerung von Zigaretten und Feinschnitttabak sei deutlich zu erhöhen und dem Bundesrat eine unlimitierte Kompetenz zur Erhöhung der Tabaksteuer einzuräumen.
V. Erkenntnisse nutzen
Es gelte, künftige wissenschaftliche Erkenntnisse und Informationen zur Marktentwicklung in die Steuertarife einfliessen zu lassen. In diesem Zusammenhang fordert AT Schweiz, der Bund solle künftig die Verkaufszahlen von Tabak- und Nikotinprodukten erheben und regelmässig und detailliert über die Entwicklung der Produkte auf dem schweizerischen Tabak- und Nikotinmarkt berichten.
Der Vorstand der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) begrüsst die Änderung des TStG und damit die Besteuerung von E-Zigaretten. Er erachtet eine Mindestbesteuerung von allen nikotin- und tabakhaltigen Produkten als unabdingbar für einen wirksamen Jugendschutz. Es sei richtig, künftig den Präventionsgedanken ins TStG aufzunehmen und dabei das Gefährdungs- bzw. Schadenspotential der E-Zigaretten bei den Steuersätzen zu berücksichtigen. Dies biete Raucherinnen und Rauchern einen Anreiz, auf Produkte umzusteigen, die ein geringeres Schadenspotential aufweisen würden. Gleichzeitig werde so insbesondere für Jugendliche der Anreiz gesenkt, mit dem Rauchen anzufangen. Darüber hinaus fordert die GDK aus gesundheitlichen und suchtpräventiven Gründen, für neue Nikotinprodukte generell eine Präventionsabgabe zu erheben. Sonst bestehe die Gefahr, dass für die Prävention immer weniger Mittel vorhanden wären.
Die EKSN weist darauf hin, dass die Steuer- und Preispolitik weithin als eines der wirksamsten Mittel zur Steuerung der Nachfrage und damit zur Beeinflussung des Konsums von Tabakprodukten gelte. Die Besteuerung von E-Zigaretten diene zwei Zielen:
1. Nichtkonsumentinnen und Nichtkonsumenten, insbesondere Kinder und Jugendliche, vom Konsum von E-Zigaretten abhalten, da diese nicht frei von Risiken für die Gesundheit seien.
2. Konsumentinnen und Konsumenten von Tabakprodukten (herkömmliche Zigaretten und Tabakprodukte zum Erhitzen) durch steuerliche Anreize zu einem Wechsel auf E-Zigaretten bewegen, die weniger gesundheitsschädlich seien.
Die EKSN erachtet es als riskant, ein Besteuerungssystem für E-Zigaretten unabhängig von den aktuell geltenden Systemen für die übrigen Tabakprodukte festzulegen. Sie empfiehlt eine Gesamtstrategie für die Regulierung des Nikotinmarkts, die folgenden Punkten Rechnung trägt: Gefahr der verschiedenen Tabak- und Nikotinprodukten für die Gesundheit der Bevölkerung, Anzahl nikotinabhängiger Personen, Steuereinnahmen für den Bund (Finanzierung der Sozialversicherungen), Kosten zulasten der Krankenversicherung, Sozialkosten des Tabaks und der Tabakprävention.
Darüber hinaus fordert die EKSN, das TStG einer Totalrevision zu unterziehen, bei der die Besteuerung von herkömmlichen Zigaretten und Tabakprodukten zum Erhitzen deutlich erhöht und eine Mindeststeuer auf E-Zigaretten eingeführt werde. Alle Arten von E-Zigaretten seien je Milliliter Flüssigkeit – unabhängig vom Nikotingehalt oder vom System (offen oder geschlossen) – zu besteuern; für solche mit Nikotinsalzen sei eine differenzierte Besteuerung in Betracht zu ziehen. Dem Bundesrat sei die Kompetenz einzuräumen, die Steuer auf E-Zigaretten und anderen Tabakprodukten künftig anzupassen. Ein Teil der Steuern auf allen Produkten, einschliesslich E-Zigaretten, seien für Präventionsmassnahmen und insbesondere für den Tabakpräventionsfonds einzusetzen. Schliesslich will die EKSN, dass die Erhöhung des Preises von Tabakprodukten und E-Zigaretten durch die Einführung oder