Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/69: Änderung des Tabaksteuergesetzes · 16 Seiten

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1 Ausgangslage

Nach dem Aufkommen von E-Zigaretten im Jahr 2004 in China wurden diese schon bald auch in der Schweiz immer beliebter. Bis im März 2012 galten E-Zigaretten als Tabakersatzprodukte und unterlagen somit der Tabaksteuer. Der Steuer unterlagen nicht die E-Zigaretten selbst, sondern die verbrauchbaren Nachfüllkartuschen bzw. die Nachfüllflüssigkeit. Weil viele Fachleute sowie Konsumentinnen und Konsumenten in der E-Zigarette ein Mittel zur Rauchentwöhnung sahen, verlangte Ständerat Roberto Zanetti mit seiner Motion vom 17. März 20111, die E-Zigarette von der Tabaksteuer zu befreien. Entgegen dem Antrag des Bundesrates nahm das Parlament diese Motion im Dezember 2011 an. Nach entsprechender Anpassung der Tabaksteuerverordnung gelten E-Zigaretten deshalb seit dem 1. April 2012 nicht mehr als Ersatzprodukte und wurden damit von der Steuer befreit.

Mit dem neuen Tabakproduktegesetz2 (TabPG), das voraussichtlich 2023 in Kraft tritt, gelten auch neue Bestimmungen für E-Zigaretten. So wird etwa die Abgabe an Minderjährige schweizweit verboten und es werden Einschränkungen bei der Vermarktung eingeführt. Im Zuge der parlamentarischen Beratung zum neuen TabPG hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates den Bundesrat beauftragt3, eine gesetzliche Vorlage zu erarbeiten, damit E-Zigaretten wieder besteuert werden können. Dabei soll die Steuer dem geringeren Schädlichkeitspotential von E-Zigaretten Rechnung tragen und somit tiefer sein als bei klassischen Tabakzigaretten.

2 Grundzüge der Vorlage

Die Erfüllung der 19.3958 Motion SGK-S bedingt eine Anpassung des Tabaksteuergesetzes4 (TStG). Die vom Bundesrat in die Vernehmlassung geschickte Gesetzesänderung sieht vor, bei E-Zigaretten mit offenen Systemen das in den Flüssigkeiten enthaltene Nikotin der Tabaksteuer zu unterstellen. Die Höhe der Tabaksteuer hängt somit direkt von der verbrauchten Nikotinmenge ab (CHF 0,02 pro Milligramm Nikotin). Bei E-Zigaretten mit geschlossenen Systemen soll die Steuer nach der Flüssigkeitsmenge bemessen werden, unabhängig davon, ob diese Nikotin enthält (CHF 0,50 pro Milliliter). Im Vergleich zu den herkömmlichen Zigaretten wird die Steuerbelastung für E-Zigaretten rund 77 Prozent tiefer liegen. Aufhörwillige Raucherinnen und Raucher sollen so einen Anreiz erhalten, die E-Zigarette als mögliches Ausstiegsmittel zu verwenden. Gleichzeitig soll die Besteuerung insbesondere beim Jugendschutz ihre Wirkung zeigen und verhindern, dass Jugendliche überhaupt mit dem Rauchen anfangen.

3 Vernehmlassungsverfahren

3.1 Übersicht über die eingegangenen Stellungnahmen

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2021 hat der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement damit beauftragt, zur «Änderung des Tabaksteuergesetzes» ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Dieses fand in der Zeit vom 17. Dezember 2021 bis zum 31. März 2022 statt.

1 11.3178 Mo. Zanetti «Befreiung der elektronischen Zigaretten von der Tabaksteuer»

2 BBl 2019 999

3 19.3958 Mo. Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) «Besteuerung von elektronischen Zigaretten»

4 SR 641.31