Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/72: Bundesgesetz über die Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft SIFEM AG · 12 Seiten
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Ergebnisbericht zum SIFEM-Gesetz
Artikel 6 Zusammenarbeit
Travail.Suisse schlägt vor, dass die SIFEM auch mit der Internationalen Arbeitsorganisation und, je nach unterstützten Unternehmen, mit der internationalen Gewerkschaftsbewegung, insbesondere der Globalen Gewerkschaftsföderation, zusammenarbeitet.
Alliance Sud fordert, dass die SIFEM in der Zusammenarbeit mit Dritten zur Festlegung strenger gemeinsamer Standards und Richtlinien beiträgt und verlangt hierzu einen neuen Absatz 2, wie folgt:
«2 SIFEM [SA] promeut activement au sein des institutions internationales dont elle est membre des normes, lignes directrices et politiques communes rigoureuses afin d’augmenter l’impact développemental des investissements. »
3. Abschnitt: Aktienkapital, Aktionärskreis und strategische Ziele
Artikel 8 Aktionärskreis
FR begrüsst den Wortlaut des Artikels, welcher der SIFEM langfristig die begrenzte Aufnahme (1/3) von privaten Kapitalgebern ermöglicht, welche konvergierende Ziele verfolgen. Gemäss FR kann sich dies in Zukunft sowohl im Hinblick auf die Gouvernanz als auch auf die Lastenverteilung und die Risikodiversifizierung der Gesellschaft als vorteilhaft erweisen, wobei der Bund jedoch mindestens zwei Drittel der Stimmrechte und des Kapitals halten muss.
Auch Centre Patronal hat keine grundsätzlichen Einwände, dass private Investoren bei Bedarf dazu gebracht werden können, sich am Kapital der SIFEM zu beteiligen.
Im Gegensatz dazu lehnen SGB und Alliance Sud diese Bestimmung sowohl prozedural als auch inhaltlich ab. Gemäss SGB und Alliance Sud gibt es keinen überzeugenden Grund, weshalb der Bund einen Teil seiner SIFEM-Aktien an private Investoren verkaufen sollte, zumal so ein Teil der Gewinne abfliessen und damit nicht mehr im Portfolio der SIFEM reinvestiert werden würde. SGB und Alliance Sud fordern deshalb die Umformulierung bzw. Kürzung von Artikel 8:
«Der Bund ist alleiniger Aktionär Hauptaktionär der SIFEM AG. Er hält mindestens zwei Drittel der Stimmrechte und des Kapitals der SIFEM AG.»
Travail.Suisse schlägt ebenfalls vor, dass die Beteiligung des Bundes wie bisher bei 100 Prozent bleibt, um potenzielle Interessenkonflikte zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor so weit wie möglich zu begrenzen.
Artikel 9 Strategische Ziele
Alliance Sud möchte mit Bezug auf Absatz 1, dass die strategischen Ziele mit verwaltungs-externen Anspruchsgruppen, einschliesslich den Vertretern der Zivilgesellschaft, konsultiert werden müssen.
Absatz 2 sieht u.a. vor, dass der SIFEM-Verwaltungsrat dem Bundesrat jährlich über die Zielerreichung Bericht erstattet. Gemäss Alliance Sud sollen diese Berichte eine detaillierte Analyse der entwicklungspolitischen Auswirkungen der SIFEM-Investitionen und der mobilisierten privaten Mittel enthalten.
4. Abschnitt: Verwaltungsrat und Anstellungsverhältnisse
Artikel 10 Zusammensetzung und Wahl des Verwaltungsrates
Travail.Suisse verlangt, dass ein oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsrats über ausgewiesene Kompetenzen in den Bereichen Nachhaltigkeit (insbesondere internationale Arbeits- und Umweltnormen) und internationale Zusammenarbeit verfügen.
Auch für Alliance Sud muss sichergestellt sein, dass die Anforderungsprofile für Verwaltungsratsmitglieder SIFEM komplementäre Erfahrungen und Kenntnisse, speziell im Entwicklungsbereich, enthalten.