Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/72: Bundesgesetz über die Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft SIFEM AG · 12 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht zum SIFEM-Gesetz

Artikel 14 Finanzierung

VD und SVP wünschen eine Präzisierung wie folgt: Die Investitionen der SIFEM müssen im Gegensatz zu den traditionellen Instrumenten der Entwicklungszusammenarbeit eine angemessene finanzielle Rendite erwirtschaften. Ähnlich argumentiert economiesuisse: Es sei sicherzustellen, dass die notwendige Eigenfinanzierung der SIFEM durch entsprechende Renditen erreicht wird .

Auch Centre Patronal ist der Ansicht, dass die Rendite-Anforderung direkt in den Gesetzestext aufgenommen werden sollte. In diesem Zusammenhang erinnert Centre Patronal daran, dass die SIFEM nach dem Prinzip eines fonds-de-roulement (Umlauffonds) operiert, ein Geschäftsmodell, das wirtschaftlich rentabel ist, da es eine mehrfache Verwendung der Bundesmittel für Entwicklungszwecke ermöglicht.

Alliance Sud fordert bezugnehmend auf Absatz 2, dass allfällige Kapitalbeiträge an die SIFEM nicht auf Kosten anderer Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit des Bundes gehen.

Artikel 15 Drittmittel

Alliance Sud verlangt, dass die SIFEM nur Drittmittel entgegennimmt, die der Umsetzung des Entwicklungsauftrags dienen und die Verwendung solcher Mittel im jährlichen Bericht des Verwaltungsrates an den Bundesrat detailliert dargelegt wird.

6. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Artikel 17

sgv verlangt, die Dauer des Bestehens der SIFEM auf 10 Jahre zu beschränken. Es sei im Ziel der Armutsbekämpfung enthalten, dass sich bei Erfolg die Massnahmen, die dafür notwendig waren, selbst aufheben. Auch änderten sich die Massnahmen zur Armutsbekämpfung stetig. Die SIFEM, die heute einen Beitrag leiste, werde in zehn Jahren obsolet sein. Das habe einerseits mit dem Gang der Wirtschaft und andererseits mit der Technologieentwicklung zu tun. Die Armut, die verbleibe, sei vor allem eine Folge politischer Probleme in unterentwickelten Ländern. Die Lösung dieser Probleme liege ausserhalb der Möglichkeiten der SIFEM. Entsprechend soll gemäss sgv der neue Absatz 3 von Artikel 17 wie folgt lauten:

«3 Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die SIFEM AG aufgelöst.»