Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/72: Bundesgesetz über die Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft SIFEM AG · 12 Seiten
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Ergebnisbericht zum SIFEM-Gesetz
NW hebt ebenfalls hervor, dass die Gesetzesvorlage der Stärkung des Legalitätsprinzips diene und wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalte, die nach Art. 164 Abs. 1 BV in Form eines Bundesgesetzes zu erlassen seien. Sie enthalte weder neue Subventionsbestimmungen noch werde damit neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen beschlossen. Vor diesem Hintergrund stimmt NW der Gesetzesvorlage zu.
FR befürwortet das Bundesgesetz, da es knapp und kohärent ist und gleichzeitig die Übereinstimmung der gegenwärtig auf dem Verordnungsweg erlassenen Bestimmungen mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen anstrebt. GE befürwortet den Gesetzesentwurf ebenso, unterstreicht aber die Notwendigkeit, dass die zwischengeschalteten Investitionsfonds und die von der SIFEM finanzierten Unternehmen eng überwacht werden, um die Einhaltung der Umwelt- und Menschenrechtsstandards sowie den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sowie der Endbegünstigten oder der Nutzer von Produkten und Dienstleistungen zu gewährleisten. Das Modell der indirekten Investition, das unter anderem die Risikominderung für private Ko-Investoren ermöglicht, könne in Einzelfällen einen Risikotransfer auf die am stärksten gefährdeten Einzelpersonen und Gemeinschaften bedeuten.
NE erachtet mit Verweis auf die Bundesverfassung die Gesetzesgrundlage als unerlässlich, äussert aber grundsätzliche Bedenken in Bezug auf die Rechtsform der SIFEM als privatrechtliche Aktiengesellschaft. Um die Ziele, Aufgaben und die Gouvernanz der SIFEM mit den Anforderungen der Bundesverfassung und des Aktienrechts in Übereinstimmung zu bringen, sollte gemäss NE auch die Gründung eines öffentlich-rechtlichen Instituts des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit oder einer Stiftung in Betracht gezogen werden.
TG begrüsst demgegenüber ausdrücklich die Ausgestaltung der SIFEM als privatrechtliche Aktiengesellschaft und die Überführung der Organisationsbestimmungen der SIFEM in ein Bundesgesetz. Auf diesem Weg werde die Public Corporate Governance-Politik des Bundes konsequent umgesetzt und zentrale Organisationsfragen könnten dadurch geklärt werden.
Parteien
Auch die Parteien stimmen dem Erlass mit gewissen Präzisierungs- und Ergänzungsbegehren zu.
Die FDP unterstützt die Vorlage, womit die bisher auf Verordnungsstufe bestehenden Regelungen in ein Gesetz überführt werden, um die Organisationsbestimmungen der SIFEM mit den Anforderungen der Bundesverfassung an das Legalitätsprinzip und den Grundsätzen der Corporate Governance des Bundes in Einklang zu bringen. Die FDP möchte, dass die Aufsicht und Steuerung der SIFEM inskünftig gemeinschaftlich durch das SECO und das Finanzdepartement erfolgt.
Die GRÜNEN sind mit der allgemeinen Stossrichtung des Gesetzes-Entwurfs einverstanden. Aus ihrer Sicht bleibt aber der Aufgabenbereich der SIFEM zu eng abgesteckt. Sie schlagen vor, das Mandat schrittweise in Richtung einer «Swiss Green Investment Bank» (SGIB) auszudehnen. Die Erweiterung der Aufgaben soll es der SIFEM primär ermöglichen, die Klimaschutz-Finanzierung entlang der ganzen Wertschöpfungskette abzudecken und damit die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen, die Investitionsstrategie explizit an die Erreichung der Pariser Klimaziele zu binden3.
Die SIFEM in der neuen Funktion als SGIB könnte und müsste zu diesem Zweck über die direkte Förderung von Unternehmen hinausgehen und beispielsweise auch Klimaschutzprojekte und -Produkte «bankable» machen. Als SGIB könne die SIFEM die ganze Palette von Instrumenten einer Entwicklungsbank anwenden, um private Finanzierungsinstitute als Investoren zu gewinnen. Das Ziel solcher Engagements wäre, dass sich der staatliche Partner langfristig aus den Beteiligungen zurückzieht.
Mit einer Weiterentwicklung der SIFEM zu einer multiinstrumentellen SGIB könne die SIFEM auch vermehrt in ärmeren Ländern tätigt werden, die besonders dringend auf fachliche und finanzielle Unterstützung angewiesen sind, weil der Privatsektor dort nur sehr zurückhaltend agiert.
Und schliesslich sei eine SIFEM als SGIB geeignet, den Aufbau neuer Fähigkeiten und Kapazitäten für die Entwicklungsfinanzierung und somit Arbeitsplätze im Schweizer Finanzmarkt zu induzieren sowie den bestehenden Anlagenotstand von privaten Investoren zu lindern. Um dies zu ermöglichen, soll der
3 Vgl. www.edfi.eu/news/edfi-climate/