Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/72: Bundesgesetz über die Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft SIFEM AG · 12 Seiten
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Ergebnisbericht zum SIFEM-Gesetz
und Ziele gewährleistet. In diesem Zusammenhang müsse die Armutsbekämpfung durch Unternehmertum, wie sie die SIFEM betreibe, als ein ergänzender Teil zur klassischen Entwicklungszusammenarbeit gesehen werden und nicht dahingehend, dass die SIFEM die traditionelle Entwicklungszusammenarbeit über die Zeit ersetze. Wichtig sei auch, dass die Investitionen primär in Entwicklungsländern und sekundär in Schwellenländern getätigt würden. Für Travail.Suisse muss die SIFEM sodann zur Einhaltung international anerkannter Standards in den Bereichen Sozial- und Arbeitsrechte, Umwelt und gute Unternehmensführung beitragen. In den Erläuterungen solle spezifischer auf die Auswirkungen des Gesetzes auf die Beschäftigung, die Arbeitsbedingungen und die irreguläre Migration eingegangen werden.
Entwicklungspolitische Organisationen
Alliance Sud verzichtet auf eine allgemeine Würdigung, kommentiert die Vorlage jedoch detailliert (vgl. Ziffer 5) und bringt zahlreiche Anliegen vor in Form von Anpassungen, Ergänzungen oder Streichungen im Gesetzestext sowie den Erläuterungen. Zentral ist für Alliance Sud, dass das Kapital der SIFEM nicht für private Investoren geöffnet wird und die SIFEM ein integraler Bestandteil des Instrumentariums der Entwicklungszusammenarbeit der Schweiz ist - und bleiben müsse. Unabhängig vom Gesetzestext fordert Alliance Sud, dass die SIFEM ihre Beteiligungen an Investitionsfonds mit Sitz in Offshore-Finanzzentren beendet.
Im Gegensatz dazu verzichtet Swisscontact als Organisation, die im Wesentlichen in der Umsetzung internationaler Entwicklungsprojekte tätig ist, auf eine detaillierte Stellungnahme und erklärt sich mit dem gesamten Gesetzesvorschlag einverstanden.
Themenverwandte und interessierte Kreise
Centre Patronal stimmt dem Vernehmlassungsentwurf im Grundsatz inhaltlich als auch formal zu, da das Legalitätsprinzip die Grundlage der Schweizer Rechtsordnung bildet.
Auch SSF begrüsst es, wenn für die SIFEM eine eigenständige Gesetzesgrundlage geschaffen wird, indem die Organisationsbestimmungen der Gesellschaft von der Verordnungs- auf die Gesetzesstufe gehoben werden und somit mit den Anforderungen der Bundesverfassung an das Legalitätsprinzip und den Corporate Governance-Standards des Bundes im Einklang stehen. SSF befürwortet darum, dass eine Reihe von Bestimmungen, darunter der Zweck und die Aufgaben der SIFEM, die Grundsätze ihrer Geschäftstätigkeit und ihre Finanzierung sowie die Stellung des Bundes als Aktionär neu in Form eines eigenständigen Organisationserlasses verankert werden, ohne inhaltliche Anpassungen, aber mit verschiedenen Klarstellungen und Verdeutlichungen.
5 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen
Ingress
Alliance Sud begrüsst die Erwähnung von Artikel 54 BV als verfassungsrechtliche Grundlage des SI-FEM-Gesetzes sowie die entsprechenden Ausführungen in den Erläuterungen.
1. Abschnitt: Gesellschaft, Zweck und Grundsätze
Artikel 1 Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft des Bundes
BS bittet zu berücksichtigen, dass Absatz 1 lit. b ohne Verlängerung des dort genannten Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (Ost-Gesetz, SR 974.1) voraussichtlich nur kurz oder gar nicht zum Tragen kommen kann, da die Geltungsdauer des Gesetzes auf den 31. Dezember 2024 befristet ist (Art. 20 Abs. 3 Ost-Gesetz).
Damit die Steuerung der verselbständigten Einheiten optimal und nachhaltig verlaufe, wie dies die Motion 19.4004 «Klare Verantwortlichkeiten für bundesnahe Betriebe» fordert, regt die FDP an, bei der