Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/74: Änderungen der KVV und KLV: Arzneimittelmassnahmen · 57 Seiten
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Grundgebühr enthalten. Vips fordert zudem, dass die Berechnung der Gebühren und ihre Rechtsgrundlagen aufschlussreicher und präziser dargelegt werde, damit eine Plausibilisierung möglich sei. Wenige sind der Meinung, dass für die dreijährliche Überprüfung keine Gebühren verlangt werden dürften, da diese nicht im Interesse der Zulassungsinhaberinnen liegen würden und die Erhebung deshalb nicht gerechtfertigt sei. Demgegenüber unterstützt BMS die Spezifizierung der Kategorien.
3.24.2 Anhang 1 KVV
Von den Kantonen unterstützt wiederum GE die Erhebung von Gebühren zur Sicherstellung genügender finanzieller Ressourcen des BAG.
Von den Wirtschaftsverbänden vertritt economiesuisse erneut die Meinung, dass eine Erhöhung der Gebühren nur zulässig sei, wenn auch die Qualität oder der Mehrwert für die Gesuchstellerinnen erhöht werde.
Von den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer erachten wenige die Komplexität der Medikamentenpreisregulierung und die hohen Kosten für deren Umsetzung als durch das BAG verursacht, weshalb die Anhebung der Gebühren nicht gerechtfertigt sei. Der Bündner Ärzteverein ist der Meinung, dass sich höhere Gebühren nicht mit dem Ziel der Kostensenkung vereinbaren liessen.
Die Pharmaindustrie ist teilweise der Ansicht, dass die Vorabklärung im Sinne der effizienteren Zusammenarbeit sowohl dem BAG als auch den Gesuchstellerinnen nütze, weshalb von einer Gebührenerhebung abgesehen werden solle. Sie fordern, dass Artikel 70b Absatz 1 Buchstabe d KVV im Sinne der Rechtssicherheit konkretisiert werde. Für übliche Unterhaltskosten der SL dürften keine Gebühren verlangt werden. Ganz allgemein sei eine Erhöhung der Gebühren nur zulässig, wenn auch die Qualität oder der Mehrwert für die Gesuchstellerinnen erhöht würden. Weiter verursachten Preisanpassungen aufgrund von neuen Packungsgrössen und Dosisstärken sowie von Indikationserweiterungen oder Limitierungsänderungen dem BAG kaum Aufwand und sie würden lediglich kurze administrative Anpassungen auf der SL darstellen. Da die WZW Kriterien entsprechend nicht neu bewertet werden müssten, seien die vorgesehenen Gebühren zu hoch. Vips erachtet es als nicht gerechtfertigt, dass die Gebühren für Preiserhöhungsgesuche erhöht werden, weil diese von den Zulassungsinhaberinnen aufgrund einer enormen Verteuerung der Rohstoffe, Erhöhung der Energiepreise sowie Steigerung der Lohnkosten, gestellt würden. Ausserdem dürften für einen weiteren Termin bei der Eidgenössischen Arzneimittelkommission keine zusätzlichen Gebühren verlangt werden, weil mit der Grundgebühr alle Kosten bis zur finalen SL-Aufnahme abgegolten seien. Dies gelte unabhängig davon, wie lange ein Gesuch behandelt werde. Gebühren für Mitteilungen seien ebenfalls in der Grundgebühr enthalten. Vips fordert zudem, dass die Berechnung der Gebühren und ihre Rechtsgrundlagen aufschlussreicher und präziser dargelegt werde, damit eine Plausibilisierung möglich sei. Wenige sind zudem der Meinung, dass für die dreijährliche Überprüfung keine Gebühren verlangt werden dürften, da diese nicht im Interesse der Zulassungsinhaberinnen liegen würden und die Erhebung deshalb nicht gerechtfertigt sei. Sie fordern auch die Vornahme einer Unterscheidung zwischen den verschiedenen Wiedererwägungsgründen. Nur für effektiv Aufwand generierende Wiedererwägungen dürfe eine Gebühr verlangt werden. SVKH findet, die Komplexität der Medikamentenpreisregulierung und die hohen Kosten für deren Umsetzung sei durch das BAG verursacht, weshalb die Anhebung der Gebühren nicht gerechtfertigt sei.