Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/74: Änderungen der KVV und KLV: Arzneimittelmassnahmen · 57 Seiten

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Die Versicherer sind teilweise der Ansicht, dass mit einem einheitlichen Vertriebsanteil für Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung keine Anreizneutralität erreicht werde, sondern nur ein enormer administrativen Aufwand ohne grosse Einsparungen resultiere. Sie sind weiter derselben Meinung wie die Leistungserbringer und -erbringerinnen, indem sie auf die Gefahr der Verstärkung der Fehlanreize hinweisen. Demgegenüber erachtet es Groupe Mutuel als wichtig, die falschen Anreize, teurere Arzneimittel anstelle der günstigeren zu konsumieren, zu beseitigen.

Die Pharmaindustrie kritisiert die vorgesehene Regelung teilweise, weil Originalpräparate bei Gleichsetzung der Vertriebsanteile wettbewerblich benachteiligt würden, da einerseits die Forschungsaktivität nicht gewürdigt werde und im Gegensatz zu Generika, bei Originalpräparaten keine Mengenvolumenrabatte mit Spitälern/ Apotheken abgeschlossen würden. Anderseits kreiere diese Regelung einen grossen administrativen Aufwand auf allen Seiten, weil nach jeder Überprüfung eines wirkstoffähnlichen Präparats die Publikumspreise aller Präparate wiederum angepasst werden müssten. Andere weisen darauf hin, dass sich aufgrund der vorgesehenen Regelung, welche einzig die Grundsätze aufstelle, die Folgen für den Fachhandel nicht abschätzen liessen.

Unter „Privatpersonen“ sind zwei Personen derselben Meinung wie die Wirtschaftsverbände.

3.22 Dreimonatige Fortdauer der Vergütungspflicht nach Streichungen bzw. Ablauf der Befristung

Die Privilegierung in der Form einer dreimonatigen Fortdauer der Vergütungspflicht nach formeller Streichung aus der SL wird auf weitere Sachverhalte ausgedehnt.

3.22.1 Artikel 68 Absatz 2 KVV

Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer begrüssen eine dreimonatige Karenzfrist. Sie sind jedoch der Meinung, dass die Versorgungssicherheit über die drei Monate hinaus dringend gewährleistet sein müsse. Bei einem substantiellen Nutzen für Patienten und Patientinnen müsse der Zugang zu den entsprechenden Arzneimitteln über die Einzelfallvergütung weiterhin sichergestellt sein. Da der Nutzen im individuellen Fall schon bewiesen sei, könne hier auch keine Ablehnung des Kostengutsprachegesuchs erfolgen.

Die Patientinnen- und Patientenverbände schliessen sich der Meinung der Leistungserbringerinnen und -erbringer an.

Die Pharmaindustrie begrüsst die rechtliche Konkretisierung der gängigen Praxis.

3.22.2 Artikel 68a KVV

Die Pharmaindustrie verlangt teilweise die Präzisierung, dass Befristungen im Rahmen von Neuaufnahmen und Limitierungsänderungen nur dann nach 3 Monaten auslaufen würden, wenn keine Neuaufnahme nach Befristung bzw. Verlängerung der Limitierungsänderung verfügt worden sei und dass eine kurze Verlängerung der alten Befristung erfolge, wenn die Zulassungsinhaberin und das BAG kurz vor Ablauf der Befristung vor einer Einigung stehen würden, wie dies bereits heute die Praxis des BAG sei. Zudem erachten sie es als wünschenswert zu erwähnen, dass bei Änderungen der SL jeweils die neuste Verfügung rechtsgültig sei.

3.23 Prävalenzmodell

Die Anwendungsmöglichkeiten des Prävalenzmodells werden im Vergleich zur aktuellen Regelung eingeschränkt.