Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/74: Änderungen der KVV und KLV: Arzneimittelmassnahmen · 57 Seiten

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3.21 Vertriebsanteil und Mehrwertsteuer

Um Rechtssicherheit zu schaffen wird die langjährige Praxis des BAG zum Umgang mit Vertriebsanteilen und Mehrwertsteuer in die KVV aufgenommen.

3.21.1 Artikel 67 KVV

Der Kanton ZH weist darauf hin, dass aufgrund tieferer Vertriebsanteile Ertragseinbussen bei den Leistungserbringern und -erbringerinnen entstehen würden.

Von den politischen Parteien sind FDP und SVP der Ansicht, dass die Fehlanreize bei den Vertriebsmargen im Sinne der überwiesenen Motion der SGK-N 20.3936 bzw. gemäss dem gemeinsamen Vorschlag der Branche (pharmaSuisse, FMH, H+ und curafutura) zu eliminieren seien.

Bei den Wirtschaftsverbände begrüsst economiesuisse die Beseitigung finanzieller Fehlanreize durch preisabhängige Vertriebsmargen. Demgegenüber sind wenige der Ansicht, dass durch die Einführung eines wirkstoffgleichen Vertriebsanteils als wichtigen Zwischenschritt zur vollständigen Beseitigung der Fehlanreize im Margensystem nur in Kombination mit der generellen Anpassung der Margenordnung sinnvoll sei, weil die vorgesehene Lösung als Einzelmassnahme die bestehenden Fehlanreize sogar noch verstärken würde.

Die Kantonalen Konferenzen / Vereinigungen sind auch der Ansicht, dass die Einführung eines wirkstoffgleichen Vertriebsanteils als wichtigen Zwischenschritt zur vollständigen Beseitigung der Fehlanreize im Margensystem nur in Kombination mit der generellen Anpassung der Margenordnung sinnvoll sei, weil die vorgesehene Lösung als Einzelmassnahme die bestehenden Fehlanreize sogar noch verstärken würde.

Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sind auch der Meinung der Kantonalen Konferenzen / Vereinigungen. VSVA ergänzt zudem, dass in Kombination mit dem erhöhten differenzierten Selbstbehalt und der Verpflichtung, immer das günstigste Präparat zu verschreiben und abzugeben, mit dieser Änderung faktisch ein Referenzpreissystem durch die Hintertür eingeführt werde, was vom Parlament nicht beabsichtigt worden sei. Die Folgen seien häufigere Wechsel in der Therapie mit unerwünschten Nebenwirkungen und verunsicherte Patienten und Patientinnen sowie der Umstand, dass sich Anbieter günstiger Arzneimittel und Therapien aus dem Schweizer Markt zurückziehen müssten, wenn ihre Produkte nicht mehr kostendeckend vertrieben werden könnten. GSASA erachtet die Festlegung von zwei Jahren gemäss Absatz 6 als willkürlich. Es müsse eine Ausnahmeregelung möglich bleiben, weil sich die Arzneimittelpreise bei besonderen Versorgungslagen sprunghaft entwickeln könnten. H+ kritisiert demgegenüber den hohen Administrativaufwand.

Wenige Versicherer sind der Ansicht, dass die Fehlanreize bei den Vertriebsmargen im Sinne der überwiesenen Motion der SGK-N 20.3936 bzw. gemäss dem gemeinsamen Vorschlag der Branche (pharmaSuisse, FMH, H+ und curafutura) zu eliminieren seien. Zudem halten sie fest, dass es keinen vernünftigen Grund gebe, darauf zu bestehen, dass der Vertriebsanteil bei Originalpräparaten höher ausfallen sollte als bei Generika. SWICA unterstützt die Schaffung von Klarheit im Bereich der Mehrwertsteuer.

Die Pharmaindustrie unterstützt grundsätzlich die Konkretisierung der Vertriebsanteile und Mehrwertsteuer, weil diese Klarheit schaffe, wie auch die Beseitigung finanzieller Fehlanreize durch preisabhängige Vertriebsmargen. Sie ist jedoch teilweise der Meinung, dass eine Gleichstellung der Vertriebsanteile zu einer wettbewerblichen Benachteiligung und Ungleichbehandlung der Originalpräparate führe, weil Generika und Biosimilarspräparate im Gegensatz zu Originalpräparaten oftmals im Vertrieb mit zusätzlichen Mengen- und Volumenrabatten arbeiten und Vorzugsrabatte anbieten würden. Die preisliche Verknüpfung aller ähnlichen Präparate sei praktisch nicht sinnvoll. Bei jeglichen Überprüfungen und Änderungen der Preise müssten die Vertriebsanteile aller ähnlichen Präparate angepasst werden. Dies generiere einen grossen administrativen Mehraufwand auf Seiten der Zulassungsinhaberinnen, Spitäler, Apotheken und Behörden. Es sei im Weiteren nicht nachvollziehbar, weshalb eine mögliche