Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/74: Änderungen der KVV und KLV: Arzneimittelmassnahmen · 57 Seiten

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Preiserhöhung erst zwei Jahre nach SL-Aufnahme oder früherer Preiserhöhung erfolgen dürfe. Gerade zu Beginn der Vermarktung eines Medikaments seien Preisfluktuation aufgrund von zusätzlichen Ausländervergleichspreisen oder neuen Indikationen üblich. Andere kritisieren, dass sich aufgrund der vorgesehenen Regelung, welche einzig die Grundsätze aufstellte, die Folgen für den Fachhandel nicht abschätzen liessen.

Unter „Privatpersonen“ weisen drei Personen auf dasselbe hin, wie die Kantonalen Konferenzen / Vereinigungen.

3.21.2 Artikel 67a Absatz 1 KVV

Die Versicherer weisen erneut darauf hin, dass eine Rückerstattung nach dem Verursacherprinzip erfolgen sollte, um eine möglichst kostengerechte Abrechnung zu erreichen.

Die Pharmaindustrie begrüsst die formelle Verfügung des Fabrikabgabepreises als Grundpreis der Medikamente ebenso wie die Unterscheidung zwischen „publiziert“ und „verfügt“ im Verordnungstext.

Unter „Privatpersonen“ hält eine Person erneut fest, dass die Einführung eines wirkstoffgleichen Vertriebsanteils als wichtiger Zwischenschritt zur vollständigen Beseitigung der Fehlanreize im Margensystem nur in Kombination mit der generellen Anpassung der Margenordnung sinnvoll sei, weil die vorgesehene Lösung als Einzelmassnahme die bestehenden Fehlanreize sogar noch verstärken würde.

3.21.3 Artikel 38 Absatz 3bis KLV

Die Wirtschaftsverbände befürchten, dass diese Lösung als Einzelmassnahme die bestehenden Fehlanreize sogar noch verstärken würden. Die Einführung eines wirkstoffgleichen Vertriebsanteils als wichtiger Zwischenschritt zur vollständigen Beseitigung der Fehlanreize im Margensystem sei nur in Kombination mit der generellen Anpassung der Margenordnung sinnvoll.

Die Kantonalen Konferenzen / Vereinigungen schliessen sich den Wirtschaftsverbänden an.

Die Konsumentinnen- und Konsumentenverbände bzw. -organisationen bezweifeln,

dass die Einfügung dieser Regelung bei gleichzeitig unveränderter Beibehaltung der Artikel 38 Absätze 1 und 2 KLV die nötigen substanziellen Einsparungen bringen würden.

Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer befürchten, dass diese Lösung als

Einzelmassnahme die bestehenden Fehlanreize sogar noch verstärken würden. Die Einführung eines wirkstoffgleichen Vertriebsanteils als wichtiger Zwischenschritt zur vollständigen Beseitigung der Fehlanreize im Margensystem sei nur in Kombination mit der generellen Anpassung der Margenordnung sinnvoll. VSVA erachtet die Einzelberechnung des Preises pro Wirkstoffklasse als sehr aufwändig und absolut unrealistisch. Ausserdem seien häufigere Wechsel in der Therapie mit unerwünschten Nebenwirkungen und verunsicherte Patienten und Patientinnen die Folge und Anbieter günstiger Arzneimittel und Therapien würden sich aus dem Schweizer Markt zurückziehen müssen, wenn ihre Produkte nicht mehr kostendeckend vertrieben werden könnten. APA ist der Meinung, dass aufgrund der fehlenden Beschreibung der Einführung des „wirkstoffgleichen Vertriebsanteils“ in den Erläuterungen vom 3. Juni 2022 zur KVV/ KLV-Vernehmlassung und der vorgeschlagenen Formulierung nicht klar hervorgehe, wie die Kalkulation erfolgen solle. Erstens sei die allgemeine Formulierung "unter Berücksichtigung" für den Einbezug der Dosisstärken und Packungsgrössen unklar. Zweitens müssten die beiden Begriffe "Generikapreisniveau" und "Biosimilarspreisniveau" hinsichtlich des Begriffsbestandteils "Preis" präzisiert werden. Zudem solle auch geregelt werden, welches die Berechnungsbasis vor der ersten Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre sei.