Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/74: Änderungen der KVV und KLV: Arzneimittelmassnahmen · 57 Seiten

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3.23.1 Artikel 65f Absatz 2 KVV

Von den Kantonen ist BL der Ansicht, dass das Prävalenzmodell nicht eingeschränkt werden sollte, weil es ein pragmatisches Instrument sei, um Multiindikationspräparate rasch in die Vergütung zu bringen.

Die Wirtschaftsverbände schliessen sich der Meinung des Kantons BL an. Economiesuisse findet zudem, weil eine Prävalenzregelung ohnehin nur bis zu nächsten Preisüberprüfung gelte, sei es sinnvoll, das Prävalenzmodell auch für grössere Indikationserweiterungen zu belassen. Damit könnten Ressourcen des BAGs zugunsten der Neuaufnahmen gespart werden.

Die Pharmaindustrie ist der Meinung, dass das Prävalenzmodell ein pragmatisches Instrument sei, um Multiindikationspräparate rasch in die Vergütung zu bringen. Dieses solle nicht eingeschränkt werden. Mit dieser zusätzlichen Einschränkung werde die Anwendbarkeit des Prävalenzmodells massiv eingeschränkt und es werde in der Praxis nahezu bedeutungslos werden. Wenige fordern die Streichung von Artikel 65f Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 und 2 KVV. Das BAG nehme in der Realität nahezu alle neuen Medikamente nur befristet in die SL auf, weshalb die Einschränkung von Ziffer 1 praktisch dazu führe, dass das Prävalenzmodell nicht mehr angewendet werden könne. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck des Modells zur Erleichterung und schnellen Listung kleiner Indikationen. Zudem sei das Prävalenzmodell gerade für Präparate mit vielen kleinen Indikationen von Nutzen, weshalb auch Ziffer 2 zu streichen sei. Letztlich werde durch die vorgesehene Einschränkung und der damit verbundenen vermehrten APV- und TQV-Prüfung der administrative Aufwand aller Beteiligten erhöht und der schnelle Zugang gerade bei seltenen kleinen Indikationen massiv eingeschränkt.

3.24 Gebühren

Es werden neue Gebühren eingeführt und einige bestehende Gebühren erhöht.

3.24.1 Artikel 70b Absätze 1 und 1bis KVV

Von den Kantonen unterstützt GE die Erhebung der vorgesehenen Gebühren zur Sicherstellung genügender finanziellen Ressourcen des BAGs.

Von den Wirtschaftsverbänden vertritt economiesuisse die Meinung, dass eine Erhöhung der Gebühren nur zulässig sei, wenn auch die Qualität oder der Mehrwert für die Gesuchstellerinnen erhöht werde.

Von den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer erachten wenige die Komplexität der Medikamentenpreisregulierung und die hohen Kosten für deren Umsetzung als durch das BAG verursacht, weshalb die Anhebung der Gebühren nicht gerechtfertigt sei. SSAPM ist ausserdem der Ansicht, dass die Gebührenpflicht Einfluss auf den Registrierungswillen der Zulassungsinhaberinnen haben werde.

Die Pharmaindustrie ist teilweise der Ansicht, dass die Vorabklärung im Sinne der effizienteren Zusammenarbeit sowohl dem BAG als auch den Gesuchstellerinnen nütze, weshalb von einer Gebührenerhebung abgesehen werden solle. Sie fordern, dass Artikel 70b Absatz 1 Buchstabe d KVV im Sinne der Rechtssicherheit konkretisiert werde. Für übliche Unterhaltskosten der SL dürften keine Gebühren verlangt werden. Ganz allgemein sei eine Erhöhung der Gebühren nur zulässig, wenn auch die Qualität oder der Mehrwert für die Gesuchstellerinnen erhöht würden. Vips erachtet es als nicht gerechtfertigt, dass die Gebühren für Preiserhöhungsgesuche erhöht werden, weil diese von den Zulassungsinhaberinnen aufgrund einer enormen Verteuerung der Rohstoffe, Erhöhung der Energiepreise sowie Steigerung der Lohnkosten, gestellt würden. Ausserdem dürften für einen zusätzlichen Termin bei der Eidgenössischen Arzneimittelkommission keine weiteren Gebühren verlangt werden, weil mit der Grundgebühr alle Kosten bis zur finalen SL-Aufnahme abgegolten seien. Dies gelte unabhängig davon, wie lange ein Gesuch behandelt werde. Gebühren für Mitteilungen seien ebenfalls in der