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Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 10 Seiten

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Art. 103b Abs. 1 Fussnote13

1Das Einreise- und Ausreisesystem (EES) enthält nach Massgabe der Verordnung (EU) 2017/222614 die persönlichen Daten der Drittstaatsangehörigen, die für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in den Schengen-Raum einreisen oder deren Einreise in den Schengen-Raum verweigert wird.

Art. 103c Abs. 2 Bst. d und 315

2Folgende Behörden können die Daten des EES online abfragen:

d. das Protokoll des EDA und die ständige Mission der Schweiz beim Büro der Vereinten Nationen und den anderen internationalen Organisationen in Genf (Schweizer Mission in Genf): zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in der Schweiz bei der Ausstellung von Legitimationskarten.

3Die Behörden nach Absatz 2 Buchstaben a–c können die Daten, die das automatisierte Berechnungssystem nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/2226 liefert, online abfragen.

Art. 108c Abs. 316

3Die nationale ETIAS-Stelle nimmt die erforderlichen Abklärungen vor, wenn der Abgleich der Daten einer Person, die ein Gesuch um Erteilung eines Visums oder einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung einreicht, mit der nationalen ETIAS-Überwachungsliste einen Treffer ergibt. Falls ein Risiko für die innere Sicherheit besteht, teilt sie dies innert sieben Tagen nach Erhalt der automatischen Meldung des C-VIS der zuständigen Schweizer Behörde mit.

Art. 108e Abs. 2 Bst. d und e17

2Die folgenden Behörden oder Dritten können die Daten des ETIAS online abfragen:

d. das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA: zur Prüfung von Visumanträgen und Fällen der entsprechenden Entscheide im Sinne des Visakodex;

13 BBl 2019 4573

14 Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1134, ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11.

15 BBl 2019 4573

16 BBl 2020 7911

17 BBl 2020 7911