Vorlage

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 10 Seiten

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l. welche Daten bei einem Antrag für ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder bei einem Verfahren zur Erteilung einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung automatisch an das C-VIS übermittelt werden.

Art. 109ebis–109equatereinfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts

Art. 109ebisNationale VIS-Stelle

1Als nationale Stelle nach Artikel 9d der Verordnung (EG) 767/200825 führt das SEM die manuelle Verifizierung der Treffer im Polizeibereich zu Personen durch, die ein Gesuch um Erteilung eines Visums oder einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder einer Legitimationskarte des EDA einreichen.

2Das SEM führt die manuelle Verifizierung innert zwei Tagen durch. Es kann beim SIRENE-Büro oder bei einer anderen Behörde weitere Informationen zur betreffenden Person einholen. Es informiert die für die Visa oder für den Aufenthalt zuständigen Behörden innert sieben Tagen nach Erhalt der automatischen Meldung des C-VIS über die Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung.

3Bei falschen Treffern werden die Daten unverzüglich gelöscht.

Art. 109eterVerwendung von Daten des C-VIS im Rahmen des SIS

1Die für die Ausschreibung von vermissten oder schutzbedürftigen Personen nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2018/186226 zuständigen Behörden können zur Erfüllung dieser Aufgabe bei der Einsatz- und Alarmzentrale des fedpol die betreffenden Personendaten des C-VIS anfordern.

2Bei Treffern in Bezug auf Ausschreibungen im SIS, die sich durch die Verwendung von Daten des C-VIS ergeben, können die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden und die Justizbehörden die Daten des C-VIS, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, beim SEM anfordern.

Art. 109equaterBekanntgabe von Daten des C-VIS an Dritte

1Die im C-VIS gespeicherten Daten dürfen nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen, private Stellen oder natürliche Personen übermittelt werden.

2Das SEM darf diese Daten jedoch an einen Staat, der nicht durch ein Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, oder an eine internationale Organisation über-

25 Siehe Fussnote zu Art. 109a Abs. 1.

26 Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1133, ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 1.