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Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 10 Seiten

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mitteln, wenn die Daten zur Feststellung der Identität von rückkehrpflichtigen Drittstaatsangehörigen oder im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung von Asyl für Flüchtlingsgruppen nach Artikel 56 AsylG27 benötigt werden und die Voraussetzungen nach Artikel 31 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 767/200828 erfüllt sind.

Art. 110 Abs. 1 Einleitungssatz und Fussnote29

1 Der gemeinsame Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS) nach den Verordnungen (EU) 2019/81730 und (EU) 2019/81831 enthält die biometrischen Merkmalsdaten, die aus den biometrischen Daten der folgenden Schengen/Dublin- Informationssysteme generiert wurden:

Art. 110c Abs. 1 Bst. d32

1 Die folgenden Behörden können zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten von Drittstaatsangehörigen die im CIR gespeicherten Daten und Verweise abfragen: d. das SEM, das Protokoll des EDA, die Schweizer Mission in Genf und die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden: wenn eine Verknüpfung mit einem persönlichen Dossier im C-VIS betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegt.

2. Bundesgesetz vom 20. Juni 200333 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich

Art. 15a Übermittlung von Daten an das C-VIS

1 Die Personendaten zu den Bewilligungsverfahren und Aufenthaltstiteln können gemäss der Verordnung (EG) Nr. 767/200834 automatisch an das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) übermittelt werden.

27SR 142.31

28Siehe Fussnote zu Art. 109a Abs. 1.

29BBl 2021 674

30Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai

2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-

Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU)

2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1134, ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11.

31Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai

2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-

Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU)

2019/816, Fassung gemäss ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85.

32BBl 2021 674

33SR 142.51

34Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung),