Vorlage

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 10 Seiten

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e. das SEM, das Protokoll des EDA, die Schweizer Mission in Genf und die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden: zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in der Schweiz und das Fällen der entsprechenden Entscheide.

Art. 109a Abs. 1, 2 Bst. c–g und 3–5

1Das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) enthält die Visadaten sowie die Daten der Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die von allen Staaten erhoben werden, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/200818 in Kraft ist.

2Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen:

c. die für die Personenkontrolle eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Kontrollen an den Übergangsstellen der Aussengrenzen und im Hoheitsgebiet der Schweiz;

d. die für die Personenkontrolle im Inland eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV und die kantonalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen: zur Identifikation der Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder den Aufenthalt in der Schweiz nicht oder nicht mehr erfüllen;

e. das SEM, die für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben: zur Ausstellung von Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen;

f. das Protokoll des EDA und die Schweizer Mission in Genf: zur Ausstellung von Legitimationskarten;

g. die Luftverkehrsunternehmen: zur Überprüfung der Gültigkeit der Visa oder der Aufenthaltstitel.

3Folgende Behörden können im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 767/200819 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 4 bestimmte Daten des C-VIS beantragen:

a. fedpol;

b. der NDB;

c. die Bundesanwaltschaft;

18 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1134 ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11.

19 Siehe Fussnote zu Art. 109a Abs. 1.