Vorlage

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 10 Seiten

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c. die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden sowie die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben;

d. das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA;

e. die für die Personenkontrolle zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden, die Ausnahmevisa erteilen.

4Die in Absatz 3 genannten Behörden müssen die Daten der Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller, die an das C-VIS übermittelt werden, nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 767/200823 eingeben und bearbeiten.

Art. 109c Bst. a

Das SEM kann folgenden Behörden einen Online-Zugang zu den Daten des ORBIS gewähren:

a. den für die Personenkontrolle an der Grenze eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der EZV und den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Personenkontrollen und zur Erteilung von Ausnahmevisa;

Art. 109cbisDatenübermittlung vom ORBIS an das ZEMIS

1Die biometrischen Daten, die in einem Visumverfahren im nationalen Visumsystem ORBIS erfasst wurden, können zur Ausstellung eines biometrischen Aufenthaltstitels automatisch vom ORBIS an das ZEMIS übermittelt werden.

2Wenn die für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels benötigten biometrischen Daten übermittelt worden sind, wird auf eine erneute Erfassung dieser Daten verzichtet.

Art. 109d Fussnote

Die Mitgliedstaaten der EU, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/200824 noch nicht in Kraft getreten ist, können ihre Anträge um Informationen an die Behörden nach Artikel 109a Absatz 3 richten.

Art. 109e Bst. k und l

Der Bundesrat regelt:

k. die Einschränkungen der Informationspflicht in Bezug auf Stellungnahmen der nationalen VIS-Stelle oder der nationalen ETIAS-Stelle betreffend die innere Sicherheit;

23 Siehe Fussnote zu Art. 109a Abs. 1.

24 Siehe Fussnote zu Art. 109a Abs. 1.