Vorlage

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 10 Seiten

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d. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano.

4Zentrale Zugangsstelle im Sinne von Artikel 22l Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 ist die Einsatz- und Alarmzentrale des fedpol.

5Die Behörden nach Absatz 3 Buchstaben a, b und d können zur Feststellung der Identität von Personen, die Opfer von Menschenhandel, von Unfällen oder von Naturkatastrophen sind, und von vermissten Personen nach Artikel 22g der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 online auf das C-VIS zugreifen.

Art. 109a Abs. 1bis20

1bisDie Identitätsdaten von Personen, die ein Gesuch um Erteilung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels einreichen, die Daten zu den Reisedokumenten und die biometrischen Daten des C-VIS werden automatisiert im CIR gespeichert.

Art. 109b Abs. 1, 2 Bst. b und e, 2bis–4

1Das SEM betreibt ein nationales Visumsystem (ORBIS). Das System dient der Registrierung von Visumgesuchen und der Ausstellung der von der Schweiz erteilten Visa. Es enthält insbesondere die Daten, die automatisch über die nationale Schnittstelle (N-VIS) an das C-VIS und vom C-VIS an das ORBIS übermittelt werden.

2Das ORBIS enthält folgende Kategorien von Daten über die Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller:

b. das Gesichtsbild und die Fingerabdrücke der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;

e. die Daten aus dem SIS, auf welche die Visumbehörden Zugriff haben, sofern eine Ausschreibung nach der Verordnung (EU) 2018/186121 und der Verordnung (EU) 2018/186022 vorliegt.

2bisEs enthält ausserdem ein Subsystem mit den Dossiers der Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller in elektronischer Form.

3Die folgenden Behörden können Daten im ORBIS eingeben, ändern oder löschen, um ihre Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens zu erfüllen:

a. das SEM;

b. die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen;

20 BBl 2021 674

21 Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABI. L 312 vom 7.12.2018, S. 14; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1134, ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11.

22 Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABI. L 312 vom 7.12.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1134, ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11.