Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 11 Seiten

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1 Ausgangslage

Der Bundesrat eröffnete am 11. August 2021 die Vernehmlassung zur Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/11331 und (EU) 2021/11342 zur Reform des Visa-Informationssystems (VIS) (siehe Ziff. 1.1) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG)3 (siehe Ziff. 1.2). Die Vernehmlassung dauerte bis zum 18. November 2021.

1.1 Visa-Informationssystem

Die Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems (VIS) wurden am 7. Juli 2021 vom Europäischen Parlament und vom Rat der EU verabschiedet. Sie wurden der Schweiz am 8. Juli 2021 als Schengen-Besitzstand notifiziert. Der Bundesrat hat die Übernahme der Verordnungen am 11. August 2021 unter Vorbehalt der parlamentarischen Genehmigung gutgeheissen.

Für die Durchführung des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens verfügt die Schweiz über eine Frist von maximal zwei Jahren, die am 7. Juli 2023 endet.

Seit 2011 ist das VIS die technische Lösung, um das Visumverfahren für kurzfristige Aufenthalte zu erleichtern. Es ermöglicht den Visum-, Grenz-, Asyl- und Migrationsbehörden, schnell und wirksam die notwendigen Informationen über visumpflichtige Drittstaatsangehörige zu prüfen. Über das VIS, das die Konsulate der Schengen-Staaten weltweit sowie alle Aussengrenzübergangsstellen miteinander vernetzt, werden biometrische Daten (Gesichtsbild und Abdrücke der zehn Finger) zu Identifizierungs- und Überprüfungszwecken abgeglichen. Die meisten Änderungen sind im Wesentlichen technischer Art, beispielsweise die Anbindung des VIS an bestehende und künftige IT-Systeme. Die vorgenommenen Änderungen erweitern den Zweck, die Funktionalität und die Zuständigkeiten des VIS lediglich in sehr begrenzter Weise. Um diese vorgesehenen Neuerungen umzusetzen, sind Anpassungen im AIG, im Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA) sowie im Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) vorzunehmen.

1.2 Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG)

Die zweite Vorlage betrifft eine von den beiden Schengen-Weiterentwicklungen unabhängige Änderung des AIG. Diese sieht vor, dass die Eidgenössische Zollverwaltung, die per 1. Januar 2022 in Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) umbenannt wurde, als Strafverfolgungsbehörde des Bundes im Rahmen ihrer Kompetenzen einen Abfragezugriff auf den CIR sowie Zugang zu den Daten des EES, ETIAS und VIS erhält.

2 Ablauf der Vernehmlassung und Übersicht über die Ergebnisse

2.1 Einleitende Bemerkungen

Der Ergebnisbericht weist aus, welche Bestimmungen positiv, negativ oder kritisch aufgenommen worden sind und ob Änderungsvorschläge bestehen. Bei Teilnehmern, die den Entwurf generell akzeptieren, wird davon ausgegangen, dass sie alle Bestimmungen akzeptieren mit

1Verordnung (EU) 2021/1133 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 603/2013, (EU) 2016/794, (EU) 2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Voraussetzungen für den Zugang zu anderen Informationssystemen der EU für Zwecke des Visa-Informationssystems, ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 1.

2Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems, ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11.

3 SR 142.20