Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 11 Seiten
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Datenschutz (Kapitel IIIa der Verordnung [EU] 2021/1134, Art. 22a)
Die SP äussert Bedenken in Bezug auf die Bekanntgabe von Daten des C-VIS an Dritte gemäss Artikel 109equaterE-AIG. Ihrer Ansicht nach reichen die in der genannten Bestimmung erwähnten datenschutzrechtlichen Voraussetzungen von Artikel 31 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 767/2008 nicht aus. Sie fordert daher eine Ergänzung der Bestimmung. Zusätzlich müsse garantiert sein, dass eine Bekanntgabe von Daten des C-VIS an Dritte nicht dazu führe, dass die Grundrechte von rückkehrpflichtigen Drittstaatsangehörigen oder Asylsuchenden in ihrem Herkunftsland verletzt werden. Denn selbst wenn die Voraussetzungen nach Artikel 31 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 767/2008 erfüllt seien, könne es vorkommen, dass die zuständige Institution die ihr bekanntgegebenen Daten zweckentfremde. Deshalb fordert die SP, dass zusätzlich zur expliziten Zustimmung des Drittstaates, die Daten nur zur Erfüllung ihres Zwecks zu verwenden, die zuständige Schweizer Stelle evaluieren müsse, ob eine solche Zusage hinreichend glaubwürdig sei. Nur wenn dies gegeben sei, dürften die Daten des C-VIS nach Artikel 109equarterE-AIG an Dritte weitergegeben werden.
AsyLex kritisiert insbesondere, dass neu bereits bei Kindern ab sechs Jahren die Daten in das VIS eingetragen werden. Dies, obwohl personenbezogene Daten von Kindern besonders schützenswerte Daten gemäss der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO) darstellten. Mit der Erfassung von Fingerabdrücken und einem Gesichtsbild werde somit das erhöhte Schutzbedürfnis missachtet. Zudem merkt AsyLex an, dass sie sich bereits in vergangenen Stellungnahmen kritisch zum SIS und zu anderen Informationssystemen geäussert habe. Sie weist erneut darauf hin, dass bei der Verwendung sämtlicher Informations- und Datensysteme – insbesondere im internationalen Kontext – zwingend sichergestellt werden müsse, dass die Persönlichkeit der Betroffenen geschützt sei und dass Daten nur insoweit eingesehen werden könnten, wie dies notwendig sei. Ausserdem brauche es eine unabhängige und starke Beschwerdeinstanz im Falle von Datenmissbrauch.
Zugriffsrechte
AsyLex erachtet die vielen Zugriffsrechte unterschiedlicher Behörden auf die Daten des VIS als höchst problematisch. Ihrer Ansicht nach sollten nur diejenigen Behörden Zugriffs- und Bearbeitungsrechte erhalten, für welche diese unabdingbar sind. Je mehr Stellen und Personen Zugriff hätten, desto höher sei die Gefahr, dass die Daten zweckentfremdet und missbräuchlich abgefragt würden. Der weite Kreis der Abfrageberechtigten und die Gefahr der Zweckentfremdung der Daten sei zudem aus grund- und menschenrechtlicher Sicht (Achtung des Privatlebens; Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK) höchst bedenklich. Deshalb müssten sämtliche Datenzugriffe zwingend registriert und regelmässig durch eine unabhängige Kontrollstelle auf ihre Verhältnismässigkeit überprüft werden.
Mehraufwand für die Kantone
BE, FR, GE, JU, NE, TI und einige Mitglieder der VKM stellen fest, dass die Kantone als die für Visa und Aufenthaltsbewilligungen zuständigen Behörden neue Aufgaben erhalten. Diese würden eine zusätzliche Arbeitsbelastung mit sich bringen. Insbesondere FR erwähnt, dass die kantonalen Migrationsbehörden künftig im Zusammenhang mit der Beantragung, Erteilung, Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung von Langzeitvisa, Aufenthaltstiteln, befristeten Aufenthaltstiteln, Legitimationskarten und Dokumenten zahlreiche neue Daten im VIS sowie zusätzliche Gesichtsbilder und Fingerabdrücke erfassen müssten.
In dieser Hinsicht hätte es die Regierung von JU für nützlich gehalten, über konkrete Informationen zu verfügen, um die finanzielle Belastung, die durch diese Zusatzaufgaben entstehe, genauer bestimmen zu können.
GE weist darauf hin, dass insbesondere die Herabsetzung des Alters für die Abnahme von Fingerabdrücken von Kindern von zwölf auf sechs Jahre mit einem zusätzlichen Aufwand für die Kantone verbunden sei. Dies treffe auch auf die bei der Erteilung und Verlängerung eines 5/11