Vorlage
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten
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L 248/20 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.7.2021
(53) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates (20).
(54) Besondere Bestimmungen sollten für Drittstaatsangehörige gelten, die der Visumpflicht unterliegen, die Familienan
gehörige eines Unionsbürgers sind, für den die Richtlinie 2004/38/EG gilt oder die Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen sind, der nach Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießt und die nicht Inhaber einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG sind. Nach Artikel 21 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten - vorbehaltlich der Beschränkungen und Bedingungen, die in den Verträgen vorgesehen und durch die Maßnahmen zur Durchführung dieser Beschränkungen und Bedingungen festgelegt sind - frei zu bewegen und aufzuhalten. Diese Beschränkungen und Bedingungen sind in der Richtlinie 2004/38/EG festgelegt.
(55) Wie der Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt hat, haben solche Familienangehörigen nicht nur das Recht, in
das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einzureisen, sondern auch das Recht, zu diesem Zweck ein Visum zu erhalten. Die Mitgliedstaaten müssen solchen Personen alle Erleichterungen zur Erlangung der erforderlichen Visa gewähren, die so bald wie möglich im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens unentgeltlich zu erteilen sind.
(56) Das Recht auf ein Visum ist nicht bedingungsfrei, da es Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gemäß der Richtlinie 2004/38/EG verweigert werden kann. In Anbetracht dessen können personenbezogene Daten von Familienangehörigen nur verifiziert werden, wenn sie sich auf ihre Identität und ihren Status beziehen und nur soweit diese Daten für die Bewertung der von diesen Personen möglicherweise ausgehenden Gefahr für die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit relevant sind. Die Visumanträge solcher Familienangehöriger sollten demnach ausschließlich auf Bedenken hinsichtlich der Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit hin geprüft werden, nicht aber auf Migrationsrisiken.
(57) Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern
vielmehr wegen der Notwendigkeit, die Durchführung einer gemeinsamen Visumpolitik, ein hohes Maß an Sicherheit im Raum ohne Binnengrenzkontrollen und die schrittweise Einführung eines integrierten Managementsystems für die Außengrenzen zu gewährleisten, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiari tätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(58) In dieser Verordnung werden strenge Vorschriften für den Zugang zum VIS sowie die erforderlichen Garantien
festgelegt. Außerdem wird darin festgelegt, dass Einzelpersonen das Recht auf Zugang, Berichtigung, Löschung und Rechtsbehelfe, insbesondere das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf, haben und dass die Datenverarbeitungs vorgänge von unabhängigen Behörden kontrolliert werden. Mit dieser Verordnung werden zusätzliche Garantien für die spezifischen Erfordernisse neuer im VIS zu verarbeitender Datenkategorien eingeführt. Diese Verordnung achtet daher die Grundrechte und Grundsätze, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere das Recht auf Achtung der Würde des Menschen, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, die Achtung des Privat- und Familienlebens, den Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf Asyl und auf Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sowie auf Schutz bei Abschiebung, Ausweisung oder Auslieferung, das Recht auf Nichtdiskriminierung, die Rechte des Kindes und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.
(59) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks
beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.
(20) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).