Vorlage

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten

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L 248/18 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.7.2021

festgelegten Zugangsbedingungen verantwortlich sein. In Fällen von besonderer Dringlichkeit, in denen ein frühzeitiger Zugang erforderlich ist, um auf eine konkrete und gegenwärtige Gefahr im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder sonstigen schweren Straftaten reagieren zu können, sollte die zentrale Zugangsstelle den Antrag auf Zugang unverzüglich bearbeiten und die Verifizierung erst nachträglich vornehmen.

(41) Zum Schutz personenbezogener Daten und um die Möglichkeit systematischer Suchen durch Gefahrenabwehr- und

Strafverfolgungsbehörden auszuschließen, sollten VIS-Daten nur in Einzelfällen verarbeitet werden, wenn das zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten erforderlich ist. Die benannten Behörden und Europol sollten nur dann Zugang zum VIS beantragen, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass dieser Zugang Informationen erbringen wird, die einen wesentlichen Beitrag zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung einer terroristischen Straftat oder sonstigen schweren Straftat leisten.

(42) Die im VIS gespeicherten personenbezogenen Daten sollten nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke

des VIS erforderlich ist. Es ist angebracht, die Daten in Bezug auf Drittstaatsangehörige fünf Jahre lang zu speichern, damit diese Daten bei der Prüfung von Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt berücksichtigt werden können, um die Feststellung einer Aufenthaltsüberziehung zu ermöglichen und um Sicherheitsüberprüfungen bei Drittstaatsangehörigen durchzuführen, die ein Visum erhalten haben. Die Daten über frühere Verwendungen eines Dokuments könnten die künftige Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt erleichtern. Eine kürzere Speicherfrist wäre für die genannten Zwecke nicht ausreichend. Die Daten sollten nach fünf Jahren gelöscht werden, sofern nicht Gründe für ihre frühere Löschung vorliegen.

(43) Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) gilt für die im Rahmen der

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung ist die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) maßgebend.

(44) Die Mitglieder der Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache sowie von mit rückkehrbezogenen Aufgaben

betrauten Teams sind nach der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) berechtigt, unter der Aufsicht des Einsatzmitgliedstaats EU-Informationssysteme und Datenbanken abzufragen, wenn das zur Wahrnehmung ihrer operativen Aufgaben im Rahmen des Einsatzplans für Grenzübertrittskontrollen, Grenzüberwachung und Rückkehr erforderlich ist. Zur Erleichterung dieser Abfrage und um den Teams einen effektiven Zugriff auf die VIS-Daten zu ermöglichen, sollten sie Zugang zum VIS erhalten. Dieser Zugang sollte den Zugangsbedingungen und -beschränkungen entsprechen, die für die Behörden der Mitgliedstaaten gelten, welche für die konkreten Zwecke, für die VIS-Daten abgefragt werden können, jeweils zuständig sind.

(45) Die Rückführung — gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) — von

Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, ist ein wesentlicher Bestandteil der umfassenden Bemühungen, gegen irreguläre Migration vorzugehen, und entspricht einem wichtigen Grund von grundlegendem öffentlichen Interesse.

(14) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). (15) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89). (16) Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1). (17) Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).