Vorlage
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten
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13.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 248/23
e) zur Identifizierung und Rückkehr von Personen beizutragen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen;
f) zur Identifizierung von Personen, die sich in einer besonderen Situation gemäß Artikel 22p befinden, beizutragen;
g) die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates * und der
Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ** zu erleichtern;
h) zur Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten
beizutragen;
i) zur Verhinderung von Gefahren für die innere Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten beizutragen;
j) zur korrekten Identifizierung von Personen beizutragen;
k) die Ziele des Schengener Informationssystems (SIS) im Zusammenhang mit den Ausschreibungen von Drittstaat
sangehörigen zur Einreiseverweigerung, von Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft, von vermissten Personen oder schutzbedürftigen Personen, von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden, und von Personen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle, einer Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle zu unterstützen.
(2) Im Hinblick auf Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel dient das VIS der Erleichterung des Datenaustauschs zwischen den Mitgliedstaten über Anträge und die damit verbundenen Entscheidungen, um
a) ein hohes Maß an Sicherheit in allen Mitgliedstaaten zu unterstützen, indem zur Prüfung beigetragen wird, ob der
Antragsteller, der ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, oder der Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit eingestuft wird;
b) Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu erleichtern;
c) zur Identifizierung und Rückkehr von Personen beizutragen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen;
d) zur Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten
beizutragen;
e) zur korrekten Identifizierung von Personen beizutragen;
f) zur Identifizierung von Personen, die sich in einer besonderen Situation gemäß Artikel 22p befinden, beizutragen;
g) die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und der Richtlinie 2013/32/EU zu erleichtern;
h) die Ziele des SIS im Zusammenhang mit Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung,
von Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft, von vermissten Personen oder schutzbedürftigen Personen, von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden, und von Personen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle, einer Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle zu unterstützen.
Artikel 2a
Systemarchitektur
(1) Das VIS beruht auf einer zentralisierten Systemarchitektur und besteht aus
a) dem mit Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 eingerichteten gemeinsamen Speicher für
Identitätsdaten (CIR);
b) einem zentralen Informationssystem (im Folgenden ‚VIS-Zentralsystem‘);
c) einheitlichen nationalen Schnittstellen (NUI) in jedem Mitgliedstaat auf der Grundlage gemeinsamer, für alle
Mitgliedstaaten identischer technischer Spezifikationen, die die Verbindung des VIS-Zentralsystems mit den nationalen Infrastrukturen in den Mitgliedstaaten ermöglicht;
d) einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem VIS-Zentralsystem und den NI-VIS;
e) einem sicheren Kommunikationskanal zwischen dem VIS-Zentralsystem und dem Zentralsystem des Einreise-/
Ausreisesystems (EES);