Vorlage

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten

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L 248/22 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.7.2021

(65) Die Entscheidung 2004/512/EG und der Beschluss 2008/633/JI sollten aufgehoben werden. Bezugnahmen auf die

aufgehobenen Rechtsakte sollten als Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 gelten und gemäß den Entsprechungstabellen in Anhang I beziehungsweise II gelesen werden.

(66) Die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU)

2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 sollten geändert werden.

(67) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des

Europäischen Parlaments und des Rates (31) konsultiert und hat am 12. Dezember 2018 eine Stellungnahme (32) abgegeben —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

„Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-

Informationssystem (VIS) und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel (VIS-Verordnung)“.

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Mit dieser Verordnung wird das Visa-Informationssystem (VIS) eingerichtet, und in ihr werden Zweck, Funktionen und Zuständigkeiten in Bezug auf das System festgelegt. Die Verordnung regelt die Bedingungen und Verfahren für den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Anträge auf ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt und die diesbezüglichen Entscheidungen, einschließlich der Entscheidung zur Annullierung, zur Aufhebung oder zur Verlängerung des Visums, um die Prüfung dieser Anträge und die damit verbundenen Entscheidungen zu erleichtern.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„Darüber hinaus werden in dieser Verordnung Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel, insbesondere über bestimmte Entscheidungen in Bezug auf Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel, festgelegt.“

3. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Zweck des VIS

(1) Das VIS dient der Verbesserung der Durchführung der gemeinsamen Visumpolitik in Bezug auf kurzfristige Aufenthalte, der konsularischen Zusammenarbeit und der Konsultation zwischen Visumbehörden durch die Erleichterung des Datenaustauschs zwischen Mitgliedstaten über Anträge und die damit verbundenen Entscheidungen, um

a) das Visumantragsverfahren zu erleichtern;

b) die Umgehung der Kriterien zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Visumantrags verantwortlich ist, zu verhindern;

c) die Betrugsbekämpfung zu erleichtern;

d) Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu erleichtern;

(31) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1). (32) ABl. C 50 vom 8.2.2019, S. 4.