Vorlage
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage
13.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 248/19
(46) Um die Mitwirkung von Drittstaaten bei der Rückübernahme irregulärer Migranten zu verbessern und die Rückkehr
illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, deren Daten möglicherweise im VIS gespeichert sind, zu erleichtern, sollten im VIS Kopien des Reisedokuments von Antragstellern gespeichert werden. Anders als die aus dem VIS extrahierten Informationen stellen Kopien von Reisedokumenten einen Staatsangehörigkeitsnachweis dar, der von Drittstaaten weithin anerkannt wird.
(47) Im VIS gespeicherte personenbezogene Daten sollten keinem Drittstaat und keiner internationalen Organisation
übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden. Als Ausnahme von dieser Regel sollte es jedoch möglich sein, solche personenbezogenen Daten an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation zu übermitteln, wenn eine solche Übermittlung strengen Bedingungen unterliegt und im Einzelfall zur Erleichterung der Identifizierung eines Drittstaatsangehörigen im Zusammenhang mit seiner Rückkehr oder Neuansiedlung notwendig ist. Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss in Form eines Durchführungsrechtsakts nach der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegt noch geeignete Garantien, denen eine solche Übermittlung unterliegt, nach der genannten Verordnung bestehen, sollte es ausnahmsweise möglich sein, VIS-Daten zum Zwecke der Rückkehr oder Neuansiedlung an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation zu übermitteln, jedoch nur wenn die Übermittlung aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses im Sinne der genannten Verordnung notwendig ist.
(48) Es sollte auch möglich sein, personenbezogene Daten, die die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Verordnung (EG)
Nr. 767/2008 erhalten haben, in Fällen von besonderer Dringlichkeit, in denen eine unmittelbare Gefahr im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat oder eine unmittelbare Gefahr für das Leben einer Person im Zusammenhang mit einer schweren Straftat besteht, an einen Drittstaat zu übermitteln. Als unmittelbare Gefahr für das Leben einer Person sollten Gefahren im Zusammenhang mit einer schweren Straftat gegen diese Person gelten, wie etwa schwere Körperverletzung, illegaler Handel mit menschlichen Organen oder menschlichem Gewebe, Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie sowie Vergewaltigung. Solche Daten sollten nur dann an einen Drittstaat übermittelt werden, wenn umgekehrt die Bereitstellung aller Informationen über Visadatensätze im Besitz des ersuchenden Drittstaats an die am Betrieb des VIS beteiligten Mitgliedstaaten gewährleistet ist.
(49) Die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) gilt für die Tätigkeiten der Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der der Union in Ausübung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beim Betriebsmanagement des VIS.
(50) Die Abfrage der mit dem Beschluss Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (19) erstellten Liste
der visierfähigen Reisedokumente, die ihren Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, ist zwingender Bestandteil der Prüfung von Anträgen auf ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt. Die Visumbehörden sollten dieser Verpflichtung systematisch nachkommen, weshalb diese Liste in das VIS aufgenommen werden sollte, damit die Anerkennung des Reisedokuments des Antragstellers automatisch verifiziert werden kann.
(51) Unbeschadet der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Richtigkeit der in das VIS eingegebenen Daten sollte
eu-LISA für die Verbesserung der Datenqualität durch Entwicklung und Pflege eines zentralen Tools für die Überwachung der Datenqualität und für regelmäßige Berichte an die Mitgliedstaaten verantwortlich sein.
(52) Um besser überwachen zu können, wie das VIS zur Analyse von Trends in Bezug auf Migrationsdruck und
Grenzmanagement eingesetzt wird, sollte eu-LISA die Fähigkeit für eine statistische Berichterstattung an die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache entwickeln können, bei dem die Integrität der Daten nicht beeinträchtigt wird. Daher sollte eu-LISA bestimmte Statistiken im zentralen Speicher für Berichte und Statistiken gemäß der Verordnung (EU) 2019/817 speichern. Keine der erstellten Statistiken sollte personenbezogene Daten enthalten.
(18) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). (19) Beschluss Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, und über die Schaffung eines Verfahrens zur Aufstellung dieser Liste (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 9).