Vorlage

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten

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13.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 248/69

(2) Ein sicherer Zugang zum Carrier Gateway nach Artikel 2a Buchstabe h, einschließlich der Möglichkeit, mobile technische Lösungen zu verwenden, ermöglicht es Beförderungsunternehmern, die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Abfrage vorzunehmen, bevor der Passagier einsteigt.

Zu diesem Zweck gibt der Beförderungsunternehmer im Falle von Visa die in Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a, b und c genannten Daten und im Falle von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln die in Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d, e und f genannten Daten an, wie sie im Reisedokument enthalten sind. Der Beförderungsunternehmer gibt auch den Einreisemitgliedstaat oder, im Falle eines Flughafentransits, den Transitmitg liedstaat an.

Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes ist der Beförderungsunternehmer im Falle eines Flughafentransits nicht verpflichtet, eine Abfrage an das VIS zu senden, es sei denn, der Drittstaatsangehörige muss gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 Inhaber eines Visums für den Flughafentransit sein.

(3) Das VIS antwortet den Beförderungsunternehmern mit ‚OKNOT OK‘ und gibt damit an, ob die betreffende Person ein gültiges Visum, ein gültiges Visum für einen längerfristigen Aufenthalt beziehungsweise einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt.

Wurde gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 ein Visum mit räumlich begrenzter Gültigkeit erteilt, so wird in der Antwort des VIS berücksichtigt, für welche Mitgliedstaaten das Visum gilt sowie welchen Einreisemitg liedstaat der Beförderungsunternehmer angegeben hat.

Beförderungsunternehmer dürfen die übermittelten Angaben und die erhaltene Antwort im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften speichern. Die Antwort mit ‚OK‘ beziehungsweise ‚NOT OK‘ wird nicht als Entscheidung über die Genehmigung oder Verweigerung der Einreise gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 betrachtet.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Bestimmungen über die Voraussetzungen für den Betrieb des Carrier Gateways und die geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Wird Drittstaatsangehörigen die Beförderung aufgrund einer Abfrage im VIS verweigert, so teilen Beförderungs unternehmer ihnen mit, dass diese Verweigerung auf im VIS gespeicherte Informationen zurückzuführen ist, und informieren sie über ihre Rechte auf Zugang zu den im VIS gespeicherten personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung dieser Daten.

(5) Es wird ein ausschließlich Beförderungsunternehmern vorbehaltenes Authentifizierungssystem eingerichtet, das dem dazu ermächtigten Personal der Beförderungsunternehmer den Zugang zum Carrier Gateway für die Zwecke dieses Artikels gestattet. Bei der Einrichtung des Authentifizierungssystems werden das Informationssicherheits-Risikomanagement und die Grundsätze des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen berücksichtigt.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Authentifizierungssystems für Beförderungsun ternehmer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6) Der Carrier Gateway verwendet eine gesonderte Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht und die täglich mittels einer einseitigen Extraktion des erforderlichen Mindestteilsatzes an VIS-Daten aktualisiert wird. eu-LISA ist verantwortlich für die Sicherheit des Carrier Gateways, für die Sicherheit der darin enthaltenen personenbezogenen Daten und für den Vorgang der Extraktion der personenbezogenen Daten in die gesonderte Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht.

(7) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels gilt für Beförderungsunternehmer, die Gruppen von Personen in Autobussen befördern, dass die Verifizierung nach dem genannten Absatz in den ersten 18 Monaten nach der Inbetriebnahme des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 fakultativ ist.

(8) Für die Zwecke der Durchführung des Absatzes 1 oder für die Zwecke der Beilegung etwaiger Streitigkeiten aufgrund seiner Anwendung führt eu-LISA Protokolle über alle Datenverarbeitungsvorgänge, die von Beförderungsun ternehmern über den Carrier Gateway vorgenommen werden. Diese Protokolle enthalten das Datum und die Uhrzeit jedes Vorgangs, die zur Abfrage verwendeten Daten, die vom Carrier Gateway übermittelten Daten und den Namen des jeweiligen Beförderungsunternehmers.

eu-LISA speichert die Protokolle für einen Zeitraum von zwei Jahren. eu-LISA stellt sicher, dass die Protokolle durch geeignete Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff geschützt werden.