Vorlage

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten

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13.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 248/67

i) Art des Reisedokuments und Ausstellungsland, nur in Bezug auf Visa;

j) die Entscheidung über den Antrag und, im Falle einer Verweigerung, eines Entzugs, einer Annullierung oder einer

Aufhebung, die angegebenen Gründe für diese Entscheidung;

k) Treffer aufgrund von Abfragen in EU-Informationssystemen, Europol-Daten oder Interpol-Datenbanken gemäß

Artikel 9a oder 22b, aufgeschlüsselt nach System oder Datenbank oder Treffer anhand der spezifischen Risikoindikatoren gemäß Artikel 9j sowie Treffer, bei denen nach einer manuellen Verifizierung gemäß Artikel 9c, 9d, 9e oder 22b bestätigt wurde, dass die personenbezogenen Daten des Antragstellers mit den Daten in einem der abgefragten Informationssysteme oder einer der abgefragten Datenbanken übereinstimmen;

l) Entscheidungen über die Verweigerung eines Visums, eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines

Aufenthaltstitels, die mit einem manuell verifizierten und bestätigten Treffer in einem der abgefragten Informationssysteme oder einer der abgefragten Datenbanken oder mit einem Treffer anhand der spezifischen Risikoindikatoren in Zusammenhang stehen;

m) die zuständige Behörde, einschließlich ihres Standorts, die über den Antrag entschieden hat, und das Datum der

Entscheidung, nur in Bezug auf Visa;

n) Fälle, in denen derselbe Antragsteller bei mehr als einer Visumbehörde ein Visum beantragt hat, unter Angabe der

betreffenden Visumbehörden, ihres Standorts und des jeweiligen Datums der Entscheidungen;

o) Hauptzwecke der Reise, nur in Bezug auf Visa;

p) Visaanträge, die im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009

bearbeitet wurden;

q) gegebenenfalls die Daten, die zu entzogenen, annullierten, aufgehobenen, erneuerten oder verlängerten

Dokumenten eingegeben wurden;

r) Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels;

s) Zahl der Personen, die nach Artikel 13 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 von der Pflicht zur Abgabe

von Fingerabdrücken befreit sind;

t) Fälle, in denen die in Artikel 9 Nummer 6 genannten Daten gemäß Artikel 8 Absatz 5 nicht bereitgestellt werden

konnten;

u) Fälle, in denen die in Artikel 9 Nummer 6 genannten Daten gemäß Artikel 8 Absatz 5 aus rechtlichen Gründen

nicht bereitgestellt werden mussten;

v) Fälle, in denen einer Person, die die in Artikel 9 Nummer 6 genannten Daten gemäß Artikel 8 Absatz 5 nicht

bereitstellen konnte, ein Visum verweigert wurde;

w) Verknüpfungen zu dem früheren Antragsdatensatz zu diesem Antragsteller sowie Verknüpfungen zu den

Antragsdatensätzen der zusammen reisenden Personen, nur in Bezug auf Visa.

Die dazu ermächtigten Bediensteten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache haben zum Zwecke der Durchführung von Risikoanalysen und Schwachstellenbeurteilungen nach den Artikeln 29 und 32 der Verordnung (EU) 2019/1896 Zugang zum VIS zur Abfrage der Daten nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels speichert eu-LISA die Daten nach dem genannten Absatz in dem in Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten zentralen Speicher für Berichte und Statistiken. Gemäß Artikel 39 Absatz 1 der genannten Verordnung ermöglichen die systemübergreifende Erhebung statistischer Daten und Erstellung von Analyseberichten es den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Behörden, anpassbare Berichte und Statistiken zu erhalten, die Anwendung der spezifischen Risikoindikatoren nach Artikel 9j der vorliegenden Verordnung zu unterstützen, die Bewertung des Sicherheitsrisikos, des Risikos der illegalen Einwanderung sowie des hohen Epidemierisikos zu verbessern, die Effizienz von Grenzübertrittskontrollen zu steigern und die Visumbehörden bei der Bearbeitung von Visumanträgen zu unterstützen.

(3) Die von eu-LISA zur Überwachung des Funktionierens des VIS eingeführten Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 umfassen die Möglichkeit, regelmäßige Statistiken zur Gewährleistung dieser Überwachung zu erstellen.

(4) Vierteljährlich stellt eu-LISA auf der Grundlage der VIS-Daten über Visa Statistiken zusammen, aus denen für jeden Standort, an dem ein Visum beantragt wurde und für jeden Mitgliedstaat insbesondere Folgendes hervorgeht:

a) die Zahl der beantragten Visa für den Flughafentransit (Kategorie A); die Zahl der erteilten Visa der Kategorie A,

aufgeschlüsselt nach Einfachvisa und Mehrfachvisa; die Zahl der verweigerten Visa der Kategorie A;