Vorlage

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten

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L 248/70 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.7.2021

Artikel 45d

Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff durch Beförderungsunternehmer technisch nicht möglich ist

(1) Ist es wegen des Ausfalls eines Teils des VIS technisch nicht möglich, die Abfrage nach Artikel 45c Absatz 1 vorzunehmen, so sind die Beförderungsunternehmer von der Pflicht befreit, unter Verwendung des Carrier Gateway den Besitz eines gültigen Visums, eines gültigen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels zu verifizieren. Wird der Ausfall von eu-LISA festgestellt, so benachrichtigt die ETIAS-Zentralstelle die Beförderungsunternehmer und die Mitgliedstaaten. Sie benachrichtigt die Beförderungsunternehmer und die Mitgliedstaaten auch, wenn der Ausfall behoben ist. Wird ein solcher Ausfall von den Beförderungsunternehmern festgestellt, so können sie die ETIAS-Zentralstelle benachrichtigen. Die ETIAS-Zentralstelle unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Benachrichtigung durch die Beförderungsunternehmer.

(2) Ist es aus anderen Gründen als einem Ausfall eines Teils des VIS über einen längeren Zeitraum für einen Beförderungsunternehmer technisch nicht möglich, die Abfrage nach Artikel 45c Absatz 1 vorzunehmen, so benachrichtigt der Beförderungsunternehmer die ETIAS-Zentralstelle. Die ETIAS-Zentralstelle unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Benachrichtigung durch diesen Beförderungsunternehmer.

(3) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Einzelheiten der Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff durch Beförderungsunternehmer technisch nicht möglich ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 45e

Zugriff auf VIS-Daten durch Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache

(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 82 Absätze 1 und 10 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates ** haben die Mitglieder der Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache sowie Teams von an rückkehrbezogenen Aktionen beteiligtem Personal im Rahmen ihres Mandats das Recht, auf die VIS-Daten zuzugreifen und sie zu durchsuchen.

(2) Um den Zugriff nach Absatz 1 dieses Artikels zu gewährleisten, benennt die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache eine mit dazu ermächtigten Bediensteten der Europäischen Grenz- und Küstenwache ausgestattete Fachstelle als zentrale Zugangsstelle. Die zentrale Zugangsstelle prüft, ob die Voraussetzungen für die Beantragung des Zugangs zum VIS nach Artikel 45f erfüllt sind.

Artikel 45f

Voraussetzungen und Verfahren für den Zugriff auf VIS-Daten durch Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache

(1) Im Hinblick auf den Zugriff nach Artikel 45e Absatz 1 kann ein Team der Europäischen Grenz- und Küstenwache bei der in Artikel 45e Absatz 2 genannten zentralen Zugangsstelle der Europäischen Grenz- und Küstenwache einen Antrag auf Abfrage aller VIS-Daten oder eines bestimmten VIS-Datensatzes- stellen. In dem Antrag ist auf den Einsatzplan des betreffenden Mitgliedstaats für Grenzübertrittskontrollen, Grenzüberwachung oder Rückkehr Bezug zu nehmen, auf den sich der Antrag stützt. Nach Eingang eines Antrags auf Zugang prüft die zentrale Zugangsstelle der Europäischen Grenz- und Küstenwache, ob die Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 2 dieses Artikels erfüllt sind. Sind alle Zugangsvoraussetzungen erfüllt, so bearbeiten die dazu ermächtigten Bediensteten der zentralen Zugangsstelle den Antrag. Die VIS-Daten, auf die zugegriffen wird, werden dem Team so übermittelt, dass die Sicherheit der Daten nicht beeinträchtigt wird.

(2) Für die Gewährung des Zugriffs gelten die folgenden Voraussetzungen:

a) Der Einsatzmitgliedstaat ermächtigt die Mitglieder des Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache zur

Abfrage im VIS, um die im Einsatzplan für Grenzübertrittskontrollen, Grenzüberwachung und Rückkehr festgelegten operativen Ziele zu erfüllen, und

b) die Abfrage im VIS ist für die Erfüllung der besonderen Aufgaben erforderlich, die der Einsatzmitgliedstaat dem

Team übertragen hat.

(3) Gemäß Artikel 82 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1896 handeln Mitglieder der Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache sowie Teams von an rückkehrbezogenen Aufgaben beteiligtem Personal auf Informationen aus dem VIS hin nur unter den Anweisungen und grundsätzlich nur in Gegenwart von Grenzschutzbeamten oder an rückkehrbezogenen Aufgaben beteiligtem Personal des Einsatzmitgliedstaats, in dem sie tätig sind. Der Einsatzmitg liedstaat kann Mitglieder der Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache ermächtigen, in seinem Namen zu handeln.