Vorlage

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten

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L 248/76 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.7.2021

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Das Konsulat oder die zentralen Behörden verifizieren anhand der Informationen aus dem EES gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates *, ob der Antragsteller — ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels — mit dem beabsichtigten Aufenthalt nicht die zulässige Gesamtaufen thaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten überschreiten wird.

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* Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).“

c) Folgender Absatz wird eingefügt:

„(8a) Die Konsulate achten besonders auf die korrekte Verifizierung der Identität von Minderjährigen und die Verknüpfung zu der Person, die die elterliche Sorge oder die Vormundschaft ausübt, um Kinderhandel zu verhindern.“

4. In Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a wird folgende Ziffer angefügt:

„iv) ein Visum aus dringlichen Gründen zu erteilen, obwohl die Verifizierungen von Treffern gemäß den Artikeln 9a bis 9g der VIS-Verordnung nicht abgeschlossen sind;“.

5. In Artikel 35 wird folgender Absatz eingefügt:

„(5a) Drittstaatsangehörigen, bei denen die Verifizierungen von Treffern gemäß den Artikeln 9a bis 9g der VIS-Verordnung nicht abgeschlossen sind, wird grundsätzlich kein Visum an der Außengrenze erteilt.

Jedoch kann diesen Personen in Ausnahmefällen an der Außengrenze ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a ausgestellt werden, das für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gilt.“

6. Artikel 36 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 35 Absätze 3 bis 5a.“

7. Artikel 39 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

„(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben achten die Bediensteten der Konsulate und der zentralen Behörden die Menschenwürde und die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte und Grundsätze uneingeschränkt. Alle getroffenen Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.

(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen die Bediensteten der Konsulate und der zentralen Behörden niemanden aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminieren. Besondere Aufmerksamkeit widmen sie Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen. Dem Kindeswohl ist vorrangig Rechnung zu tragen.“

8. Artikel 46 wird aufgehoben.

9. Artikel 57 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Zwei Jahre nachdem alle Bestimmungen dieser Verordnung anwendbar geworden sind, erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung der Anwendung dieser Verordnung. Diese Gesamtbewertung umfasst eine Prüfung der Ergebnisse bei der Erreichung der angestrebten Ziele sowie der Durchführung dieser Verordnung.“

b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

10. In Anhang X Teil C Buchstabe b erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

„— die Menschenwürde und die Unversehrtheit der Antragsteller achten und Personen nicht aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminieren,

— die Bestimmungen hinsichtlich der Abnahme biometrischer Identifikatoren nach Artikel 13 achten und“.

11. Anhang XII wird aufgehoben.