Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 43 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht

Bekanntgabe von Daten des C-VIS an die Justizbehörden

Die Bekanntgabe von Daten des C-VIS durch das SEM an die Justizbehörden, die für den Schutz von vulnerablen Personen und die Verfolgung von entsprechenden Straftaten zuständig sind, dürfte keine grösseren personellen Auswirkungen haben (Art. 109eterAbs. 2 AIG). Diese Aufgaben gehören zur Amtshilfe und sollten ohne zusätzliches Personal bewältigt werden können.

Personelle Auswirkungen auf fedpol

SIRENE-Büro

Das SIRENE-Büro von fedpol erhält bei Ausschreibungen im SIS gewisse Zusatzinformationen, was einen Informationsaustausch mit anderen Schengen-Staaten bedingen kann (Art. 9f Verordnung [EU] 2021/1134). Hierbei geht es um Ausschreibungen zur Rückkehr oder zum Zweck der Übergabe- und Auslieferungshaft, die Ausschreibung von schutzbedürftigen Personen oder Personen, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gesucht werden, sowie die Ausschreibung von Personen oder Sachen im Rahmen einer verdeckten Registrierung. Diese verschiedenen Aufgaben entsprechen jenen, die in den Verordnungen (EU) 2018/1862, (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1860 geregelt sind.

Die EAZ fedpol

Die EAZ fedpol übernimmt neue Aufgaben in Zusammenhang mit der Nutzung von Daten des C-VIS, um mit einer Ausschreibung im SIS schutzbedürftige Personen am Reisen zu hindern (Art. 109eterAbs. 1 AIG, Art. 22q Verordnung [EU] 2021/1134). Sie wird die Daten des C-VIS gesichert an die für solche Ausschreibungen zuständigen Kantonspolizeien übermitteln müssen.

Die Weiterentwicklung des C-VIS wird bei fedpol (SIRENE-Büro, Einsatz- und Alarmzentrale und Abteilung Biometrische Identifikation) einen Mehraufwand generieren, dessen Ausmass sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschätzen lässt. Der personelle Bedarf kann daher nicht verlässlich beziffert werden. Dieser wird mit der Botschaft detailliert erhoben, begründet und entsprechend beantragt.

Personelle Auswirkungen auf die Konsularische Direktion und die Schweizer Auslandvertretungen (EDA)

In der Regel müssen die Konsulate und Botschaften bei der Ausstellung von Visa C gewisse Überprüfungen vornehmen. Alle Treffer in Datenbanken im Migrationsbereich (ETIAS, ohne die Überwachungsliste, EES und künftig auch Eurodac) müssen verifiziert werden. Für die Überprüfung von Ausschreibungen im SIS zur Rückkehr, zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung oder aufgrund eines missbräuchlich verwendeten oder gesuchten Reisedokuments sind die Behörden zuständig, die Verfahren zur Erteilung von Visa (SEM, Kantone und EDA) oder Aufenthaltsbewilligungen durchführen. Eurodac wird jedoch bei der Erteilung von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln (einschliesslich Legitimationskarte) nicht konsultiert.

In Bezug auf die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltsbewilligungen ist Folgendes zu unterstreichen: Als nationale VIS-Stelle wird das SEM nur dann eine Beurteilung der Sicherheitsrisiken vornehmen, wenn die betreffende Person zum Zweck der Übergabe- und Auslieferungshaft ausgeschrieben ist oder wenn das Reisedokument im Interpol-TDAWN registriert ist. Ein zusätzlicher Personalbedarf für die Ausstellung der Legitimationskarten des EDA kann daher nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Dieser dürfte sich jedoch in Grenzen halten, da bereits im Rahmen der Visumerteilung eine Überprüfung vorgenommen wird.

Die durch die Abfragen der verschiedenen Datenbanken erhaltenen Informationen sind zusätzliche Elemente, die im Rahmen der nationalen Verfahren für Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltsbewilligungen zu berücksichtigen sind. Aus der Verordnung (EU) 2021/1134 ergibt sich für die Schweiz jedoch keine zwingende Vorschrift bezüglich des Ausgangs eines Verfahrens.

2.8.2 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf die Kantone

Kantone als zuständige Behörden im Bereich Visa und Aufenthaltstitel

Durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs des C-VIS auf Visa für einen längerfristigen Aufenthalt sowie Aufenthaltsbewilligungen werden neu die kantonalen Migrationsämter sowie das EDA Daten über die zentrale Zugangsstelle an das C-VIS liefern. Entsprechend muss diesen Behörden, die im Hoheitsgebiet Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltsbewilligungen (inkl. Legitimationskarten) erteilen, Zugang zu den Daten des C-VIS verschafft werden. Die Anpassungen an den Systemen zur Nutzung des Zugangs zum C-VIS, die aufgrund der vorgesehenen Änderungen notwendig sind, sowie die Anpassungen der damit verbundenen Prozesse obliegen der Verantwortung dieser Behörden. Sie werden einerseits neue Aufgaben und andererseits einen zusätzlichen zeitlichen Aufwand mit sich bringen.

Die kantonalen Migrationsbehörden, die Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltsbewilligungen erteilen, müssen in gewissen Fällen die erhaltenen Treffer bei der Übermittlung der Daten der Antragstellerinnen und Antragsteller im C-VIS analysieren. In bestimmten Fällen im Polizeibereich nimmt das SEM als Fachbehörde die erforderliche Verifizierung vor (vgl. Ziff. 2.6.1). Bei Treffern in der ETIAS-Überwachungsliste übernimmt die nationale ETIAS-Stelle des SEM diese Aufgabe. Durch diese Delegation verringert sich der Aufwand der kantonalen Behörden.

Vorteile der Interoperabilität

Beim Entscheid über die Ausstellung oder Verlängerung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder einer Aufenthaltsbewilligung wird das C-VIS künftig über das ESP als Interoperabilitätskomponente automatisiert eine Reihe von Kontrollen durchführen. Die Behörde, die das Dokument ausstellt, muss im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der EU und des jeweiligen Mitgliedstaats allen Treffern nachgehen. Durch die Interoperabilität sollen zudem Mehrfachidentitäten mithilfe des MID schneller festgestellt werden, um gegen Identitätsbetrug vorzugehen. Die Visum- und Migrationsbehörde, die einen Antrag bearbeitet, wird damit automatisch informiert, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller unter verschiedenen Identitäten bekannt ist, und kann so entsprechend handeln.