Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten
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Erläuternder Bericht
4.1.1 Anpassung der ETIAS-V (Art. 1)
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 28 (neu)
Artikel 3 ETIAS-V definiert verschiedene Begriffe. Neu wird unter Ziffer 28 die Definition «weitere EU-Informationssysteme» eingefügt. Diese Definition beinhaltet eine Aufzählung der derzeitigen EU-Informationssysteme im Migrationsbereich (EES, VIS, SIS, EURODAC) sowie des ECRIS-TCN.
Art. 4 Bst. e und ea (neu)
Artikel 4 ETIAS-V nennt die Ziele des ETIAS. Neu wird Buchstabe e angepasst und ein neuer Buchstabe ea eingefügt. Buchstabe e erwähnt neu zusätzlich als Ziel die Unterstützung bei der Verwirklichung der Ziele des SIS im Zusammenhang mit den Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Rückkehr. Buchstabe ea erwähnt neu als Ziel die Unterstützung bei der Verwirklichung der Ziele des EES.
Art. 6 Abs. 2 Bst. da (neu)
Artikel 6 Absatz 2 regelt das ETIAS-Informationssystem. Dieses besteht unter anderem aus einem Zentralsystem für die Bearbeitung der Gesuchsdaten, einer nationalen Schnittstelle in jedem Schengen-Staat sowie einer sicheren Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem ETIAS-Zentralsystem und den Informationssystemen nach Artikel 11 (Abs. 2). Neu wird ein Buchstabe da eingefügt. Dieser Buchstabe ergänzt Buchstabe d und hält fest, dass das ETIAS-Informationssystem neu eine sichere Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem ETIAS-Zentralsystem und dem EES-Zentralsystem enthält.
Art. 7 Abs. 2 Bst. a und Abs. 4 (neu)
Die ETIAS-Zentralstelle ist bei der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (nachfolgend: Frontex) angesiedelt. Sie ist 24 Stunden am Tag und sieben Tage in der Woche im Einsatz (Art. 7 ETIAS-V). Die Buchstaben a–n in Absatz 2 regeln deren Aufgaben.
In Buchstabe a wird der Verweis auf die ETIAS-Überwachungsliste gestrichen. Der neue Absatz 4 hält fest, dass die ETIAS-Zentralstelle der Europäischen Kommission und eu-LISA regelmässig über falsche Treffer, die bei der automatisierten Verarbeitung erzeugt werden, Bericht zu erstatten hat.
Art. 11 Interoperabilität mit anderen EU-Informationssystemen und den
Europol-Daten
Der bestehende Artikel 11 wird ersetzt. Damit das ETIAS mit den anderen EU-Informationssystemen und Datenbanken interoperabel sein kann, soll die automatisierte Abfrage der jeweiligen Systeme im Rahmen der automatisierten Bearbeitung der Gesuchsdatensätze neu über das Europäische Suchportal (ESP) erfolgen (Abs. 1) (zum ESP siehe die Ausführungen unter Ziff. 1.2).