Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten
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Des Weiteren gleicht das ETIAS-Zentralsystem die einschlägigen Daten, die in Absatz 6 aufgeführt sind, über das ESP mit dem ECRIS-TCN ab. Dieser Absatz ist jedoch nicht Schengen-relevant und daher für die Schweiz nicht verbindlich.
Schliesslich soll das ETIAS-Zentralsystem die einschlägigen Daten mit den Europol-Daten über das ESP abgleichen und prüfen, ob die im Gesuch angegebenen Daten den in den Europol-Daten gespeicherten Daten entsprechen (Abs. 7).
Werden Treffer ermittelt, gewährt das ESP der ETIAS-Zentraleinheit bis zum Abschluss des manuellen Verfahrens vorübergehend einen schreibgeschützten Zugriff auf die Ergebnisse der automatisierten Abfrage. Davon ausgenommen sind Treffer in der Überwachungsliste, die nur von der NES eingesehen werden können. Die Referenznummer wird im Gesuchsdatensatz gespeichert (Abs. 8).
Die Europäische Kommission kann delegierte Rechtsakte gemäss Artikel 89 erlassen, um die Bedingungen für die Übereinstimmung zwischen den Daten in einem Datensatz, einer Ausschreibung oder einer Datei der anderen abgefragten EU-Informationssysteme festzulegen (Abs. 9). Ferner kann sie Durchführungsrechtsakte erlassen, um technische Modalitäten für die Datenspeicherung festzulegen (Abs. 10).
Zur Ermittlung des Schengen-Staates, der für die manuelle Überprüfung und Erteilung oder Verweigerung der ETIAS-Reisegenehmigung zuständig ist, werden im ETIAS-Gesuchsdatensatz die Herkunft der jeweiligen Treffer angegeben (Art der SIS-Ausschreibung, Quellsystem, Referenznummer usw.). Diese Daten sind für die ETIAS-Zentralstelle nur sichtbar, wenn das ETIAS-Zentralsystem den verantwortlichen Schengen-Staat nicht selber ermitteln kann (Abs. 11).
Art. 11b (neu) Unterstützung bei der Verwirklichung der Ziele des EES
Beim Anlegen oder bei der Aktualisierung eines Einreise-/Ausreisedatensatzes soll das EES das ETIAS-Zentralsystem über eine sichere Kommunikationsinfrastruktur abfragen und Daten in einem automatisierten Verfahren importieren können.
Art. 11c (neu) Interoperabilität zwischen dem ETIAS und dem EES zum Zwecke der
Aufhebung einer ETIAS-Reisegenehmigung auf Antrag eines
Antragstellers
Artikel 41 Absatz 8 ETIAS-V sieht vor, dass eine ETIAS-Reisegenehmigung auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers aufgehoben werden kann. Ein Rechtsmittel gegen diese Aufhebung ist nicht möglich. Wenn sich die gesuchstellende Person zum Zeitpunkt der Einreichung noch im Schengen-Raum aufhält, wird die Aufhebung erst wirksam, wenn sie den Schengen-Raum verlässt und die Ausreise im EES erfasst wird.
Artikel 11c hält fest, dass das ETIAS-Zentralsystem in diesen Fällen automatisiert das EES-Zentralsystem abzufragen hat um zu prüfen, ob sich die betreffende Person noch im Schengen-Raum aufhält (Abs. 1). Falls sich die Person nicht mehr im Schengen-Raum aufhält, wird die Aufhebung der ETIAS-Reisegenehmigung unverzüglich wirksam (Abs. 2). Befindet sie sich jedoch noch im Schengen-Raum, soll im EES-Zentralsystem vorgesehen werden, dass das ETIAS-Zentralsystem unverzüglich informiert wird, sobald die Person aus dem Schengen-Raum ausreist (Abs. 3).