Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten

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Erläuternder Bericht

Art. 12 Abfrage der Interpol-Datenbanken

Artikel 12 sieht vor, dass das ETIAS-Zentralsystem im Rahmen der automatisierten Überprüfung des ETIAS-Reisegenehmigungsgesuchs neben den EU-Systemen wie dem EES und dem SIS unter anderem die Interpol-Datenbanken SLTD und TDAWN abfragt (Abs. 1). Alle Abfragen und Überprüfungen werden so vorgenommen, dass dem für die Interpol-Ausschreibung Verantwortlichen keine Daten offengelegt werden (Abs. 2).

Dieser Artikel erhält eine neue Formulierung. Neu wird festgehalten, dass das ETIAS keine Abfrage der Interpol-Datenbanken vornehmen wird, solange technisch nicht garantiert werden kann, dass dem für die Interpol-Ausschreibung Verantwortlichen keine Daten offengelegt werden (Abs. 3).

Die bereits mit der Interoperabilitätsvorlage vorgesehenen rechtlichen Grundlagen für eine Abfrage der Interpol-Datenbanken sind weiterhin Gegenstand von Diskussionen zwischen der EU und Interpol, da die EU und Interpol unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten. Es geht um die Frage, ob und wann ein Treffer bei Abfragen aus den interoperablen Systemen mit dem ausschreibenden Staat geteilt wird. Im Rahmen der Interoperabilität sollen die Sicherheitsbehörden über das ESP Zugang zu allen Daten der EU-Systeme sowie denjenigen von Europol und Interpol erhalten, soweit sie über die entsprechenden Berechtigungen verfügen. Für die Interpol-Daten ist ein sogenannter «Silent-Hit»-Mechanismus vorgesehen. Die ESP-Abfrage soll nicht zur Folge haben, dass im Falle eines Treffers der ausschreibende Staat darüber informiert wird und so beispielsweise erfährt, welche Behörde den Treffer via ESP erzielt hat. Der Treffer würde erst mitgeteilt, wenn die Detailangaben einer Ausschreibung aktiviert werden. Interpol ist der Ansicht, dass jeder Treffer mit dem ausschreibenden Interpol-Mitgliedstaat geteilt werden muss. Diese offenen Fragen sollen in einem Koordinationsabkommen zwischen der EU und Interpol geregelt werden. Die Europäische Kommission hat ein entsprechendes Verhandlungsmandat vorbereitet. Nach der Genehmigung des Mandats durch den Rat können die formellen Verhandlungen mit Interpol beginnen. Die Europäische Kommission wird die Verhandlungen führen.

Art. 17 Abs. 4 Bst. a

Beim Ausfüllen des Gesuchs wird die gesuchstellende Person aufgefordert, neben der Angabe einer Reihe von personenbezogenen Daten (z. B. Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Reisedokument, Staatsangehörigkeit, E-Mail-Adresse) und ihrer derzeitigen beruflichen Tätigkeit (Art. 17 Abs. 2 und 3 ETIAS-V) auch Fragen zu ihrem persönlichen Hintergrund zu beantworten (namentlich in Bezug auf Strafregistereinträge, Aufenthalte in Kriegsgebieten, verfügte Rückkehrentscheide; Art. 17 Abs. 4 und 6 ETIAS-V).

Neu muss die reisende Person angeben, ob sie in den letzten 15 Jahren (bisher 10 Jahre) wegen einer der im Anhang aufgeführten Straftaten – bzw. im Fall von terroristischen Straftaten in den letzten 25 Jahren (bisher 20 Jahre) – verurteilt worden ist.