Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten

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Erläuternder Bericht

Art. 20 Abs. 2

Das ETIAS-Zentralsystem nimmt im Rahmen der automatisierten Bearbeitung des ETIAS-Reisegenehmigungsgesuchs einen vollständig automatisierten Abgleich der von der gesuchstellenden Person übermittelten Angaben mit anderen Informationssystemen (SIS, VIS, EES, Eurodac und die Interpol-Datenbanken SLTD und TDAWN), der ETIAS-Überwachungsliste und den ETIAS-Überprüfungsregeln vor (Art. 20 ETIAS-V).

Die Formulierung von Absatzes 2 wird geändert. So werden die Verweise auf Artikel 17 Absätze 2 und 8 angepasst. Ferner wird neu eingefügt, dass neben den erwähnten Datenbanken auch das ECRIS-TCN abgefragt werden kann. Zudem wird festgehalten, dass die Abfrage dieser Informationssysteme über das ESP erfolgt.

Ferner werden zwei neue Buchstaben eingefügt. Der Buchstabe n betrifft die Abfrage des ECRIS-TCN durch das ETIAS-Zentralsystem, und der Buchstabe o bezieht sich auf die Ausschreibung im SIS zur Rückkehr. Neu prüft das ETIAS-Zentralsystem, ob die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller im SIS zur Rückkehr ausgeschrieben ist.

Art. 22 Abs. 2, Abs. 3 Bst. b, Abs. 5 und Abs. 7 (neu)

Im Fall eines Treffers bei der automatisierten Prüfung wird der Gesuchsdatensatz an die ETIAS-Zentralstelle weitergeleitet. Diese überprüft den Gesuchsdatensatz innerhalb von zwölf Stunden, um den Treffer zu verifizieren oder Zweifel an der Identität der gesuchstellenden Person auszuräumen.

In Absatz 2 werden die Verweise auf Artikel 20 angepasst. In Absatz 3 Buchstabe b wird der Verweis auf die ETIAS-Überwachungsliste gestrichen. Absatz 5 hält neu fest, dass der Gesuchsdatensatz an die zuständige NES für eine manuelle Bearbeitung des ETIAS-Reisegesuchs weitergeleitet wird, wenn ein Treffer mit der ETIAS-Überwachungsliste besteht. Der neue Absatz 7 hält fest, dass über jede Datenbearbeitung durch die ETIAS-Zentralstelle Protokoll zu führen ist.

Art. 23 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Unterabs. 1 und 3 (neu) sowie Abs. 4

Absatz 1 Buchstabe c wird mit einer zusätzlichen Ausschreibungskategorie ergänzt. Neu soll das ETIAS-Zentralsystem bei der Abfrage des SIS auch prüfen, ob Ermittlungsanfragen zur Gesuchstellerin oder zum Gesuchsteller im SIS ausgeschrieben sind.

Bei einem SIS-Treffer aufgrund einer Vermisstenausschreibung, bei einer Ausschreibung einer Person, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht wird, oder bei einer Personenausschreibung zum Zweck der verdeckten oder gezielten Kontrolle und neu bei Ermittlungsanfragen informiert das ETIAS-Zentralsystem automatisch die ETIAS-Zentralstelle und das SIRENE-Büro desjenigen Schengen-Staates, der den Eintrag im SIS vorgenommen hat (Art. 23 Abs. 2 ETIAS-V). Die ETIAS-Zentralstelle überprüft, ob die personenbezogenen Daten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers den personenbezogenen Daten in der Ausschreibung, die zum Treffer geführt hat, entsprechen. Dazu wird neu explizit festgehalten, dass sie für diese Aufgaben Zugriff auf den ETIAS-Gesuchsdatensatz und die damit verbundenen Daten erhält (Abs. 2 Unterabs. 1).