Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten
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Anpassungen in Bundesgesetzen und später auch im zugehörigen Verordnungsrecht nötig (s. Ziff. 5.3).
5.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die Einführung des ETIAS und die damit verbundene Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 sind in der Schweiz mit einem finanziellen und personellen Aufwand bei der Bundesverwaltung und den Kantonen verbunden. Dies wurde in der Botschaft zur Übernahme und Umsetzung der ETIAS-Verordnung vom 6. März 2020 detailliert ausgeführt.48 Zudem sind die Kosten für externe Projektressourcen, die grösstenteils aus zentralen IKT-Mitteln finanziert werden, Bestandteil des Verpflichtungskredits IV zur Weiterentwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands, den der Bundesrat in seiner Botschaft vom 4. September 201949 ausgeführt hat. Zu diesen Kosten fallen zusätzliche Kosten für die Schaffung der Plattform für die sichere Zustellung im ETIAS-Beschwerdeverfahren an (siehe detailliert dazu Ziff. 5.4.3) Die Schaffung eines N-ETIAS wurde bereits im Verpflichtungskredit IV berücksichtigt. Hier fallen keine zusätzlichen Kosten an.
5.3 Erweiterung des Anwendungsbereichs des ETIAS auf alle Drittstaatsangehörigen, unabhängig ihrer Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum
Derzeit ist im Gesetz geregelt, dass sich der Anwendungsbereich des ETIAS lediglich auf die visumbefreite Einreise von Drittstaatsangehörigen für den kurzfristigen Aufenthalt im Schengen-Raum bezieht, da bei der Übernahme und Umsetzung der ETIAS-V von dieser Vorgabe ausgegangen wurde.
Bei der Ausarbeitung der tertiären Rechtsakte und der ETIAS-Änderungsverordnungen sowie der Anwendungsfälle haben die Europäische Kommission und eu-Lisa jedoch mündlich und schriftlich präzisiert, dass das ETIAS nicht nur Anwendung findet auf visumsbefreite Drittstaatsangehörige, die für einen kurzfristigen Aufenthalt einreisen. Es gilt zusätzlich auch für die Einreisen ohne Visum für einen längerfristigen Aufenthalt im Schengen-Raum. Die Europäische Kommission stützt sich dabei darauf, dass die ETIAS-V nicht auf derselben Ermächtigungsgrundlage erlassen wurde wie der Visakodex (ex Art. 62 Nr.2 Bst. a und Bst. b Ziff. ii – heute Art. 77). Die Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass der ETIAS-V sind die Regelungen im AEUV50 zur Grenzkontrolle (insb. Art. 77 Abs. 2 Bst. b und d AEUV). Anders als bei Visumfragen, darf die EU auch Regelungen zur Grenzkontrolle von Personen erlassen, die für einen längerfristigen Aufenthalt einreisen, und sogar für die Schengen-Bürger selbst. Weiter bezieht sich Artikel 2 der ETIAS-
48 BBl 2020 2885
49 Botschaft vom 4. September 2019 zu einem Verpflichtungskredit zur Weiterentwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands, BBl 2019 6189.
50 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV); ABl. C 202, 7.6.2016