Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten

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Erläuternder Bericht

dass das ESP sowie der MID bis Mitte bzw. Ende 2023 in Betrieb genommen werden sollen.46

4.1.7 Inkrafttreten der Änderungen (Art. 7)

Die EU-Verordnung wird 20 Tage nach deren Publikation in der EU in Kraft treten.

4.2 Verordnung (EU) 2021/1150 (ETIAS-Änderungsverordnung «Polizei»)

Die ETIAS-Änderungsverordnung «Polizei» ändert die folgenden EU-Verordnungen:

– die Verordnung «SIS Polizei» (Art. 1); und

– die Verordnung «IOP Polizei» (Art. 2).

4.2.1 Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 (Verordnung «SIS Polizei») (Art. 1)

Art. 18b (neu) Führen von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem

ETIAS

Wenn das SIS durch die ETIAS-Zentralstelle oder durch die NES abgefragt wird, sind sämtliche Datenverarbeitungsvorgänge sowohl im SIS wie auch im ETIAS zu protokollieren.

Art. 44 Abs. 1 Bst. h (neu)

Artikel 44 regelt die Behörden, die auf Ausschreibungen im SIS gemäss der Verordnung «SIS Polizei» zugriffsberechtigt sind. Im Rahmen der Übernahme und Umsetzung der neuen Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS wurden neu den nationalen Behörden, die für die Prüfung der Voraussetzungen und für Entscheide in Bezug auf die Einreise für einen langfristigen Aufenthalt und die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen sowie für die Identifikation von illegal aufhältigen Personen im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten zuständig sind, Zugang zu allen SIS-Ausschreibungen gewährt.47

Neu ist vorgesehen, dass die NES für die manuelle Bearbeitung der ETIAS-Gesuche Zugriff auf die Ausschreibungen erhält, die im SIS gestützt auf die Verordnung «SIS Polizei» ausgeschrieben wurden.

46 BBl 2020 7983, 8002

47 BBl 2020 3465, 3494