Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten
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Erläuternder Bericht
– Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten in Zusammenhang mit der Richtlinie (EU) 2016/68044 (Bst. c);
– Prüfung der Voraussetzungen und für Entscheide in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten, die Ausstellung der Aufenthaltstitel und Visa für den längerfristigen Aufenthalt, die Rückführung von Drittstaatsangehörigen sowie die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen, die illegal in den Schengen-Raum eingereist sind oder die sich illegal in einem Schengen-Staat aufhalten (Bst. d);
– Identitätskontrolle von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sofern die Behörden, die diese Kontrolle vornehmen, nicht jene sind, die über die Schutzgewährung entscheiden (Bst. e);
– Prüfung von Visumanträgen und für Entscheide über diese Anträge, unter anderem in Zusammenhang mit der Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung von Visa gemäss der Verordnung (EU) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates45 (Visakodex) (Bst. f).
Mit der vorliegenden Änderung wird ein neuer Buchstabe h eingefügt. Neu können auch die NES der Schengen-Staaten zur Prüfung von ETIAS-Reisegenehmigungsgesuchen auf das SIS zugreifen.
Art. 36b Zugang der ETIAS-Zentralstelle zu SIS-Daten
Absatz 1 hält ausdrücklich das Recht der ETIAS-Zentralstelle fest, im Rahmen ihrer Aufgaben Zugriff auf die notwendigen Daten im SIS zu erhalten.
Entsprechen die Daten im ETIAS einer Ausschreibung im SIS oder bestehen weiterhin Zweifel, wird das ETIAS-Reisegenehmigungsgesuch durch die zuständige NES manuell bearbeitet (Abs. 2).
Art. 36c (neu) Interoperabilität mit dem ETIAS
Sobald das ETIAS in Betrieb genommen wird, muss neben dem VIS und dem EES auch das Zentralsystem des SIS mit dem ESP verbunden werden. Dies soll dem Zentralsystem des ETIAS ermöglichen, über das ESP eine automatisierte Abfrage des SIS durchzuführen.
Wird eine Einreise- und Aufenthaltsverweigerung neu im SIS ausgeschrieben, übermittelt das Zentralsystem des SIS mittels ESP folgende Personendaten an das ETIAS-
44 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.
45 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1155, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25.