Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten

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Erläuternder Bericht

Zentralsystem um zu prüfen, ob die neue Ausschreibung im SIS einer gültigen ETIAS-Reisegenehmigung entspricht:

– den Nach-, Vor-, und Geburtsnamen sowie frühere Namen und Aliasnamen (Art. 20 Abs. 2 Bst. a–d);

– der Geburtsort (Art. 20 Abs. 2 Bst. f);

– das Geburtsdatum (Art. 20 Abs. 2 Bst. g);

– das Geschlecht (Art. 20 Abs. 2 Bst. h);

– sämtliche Staatsangehörigkeiten (Art. 20 Abs. 2 Bst. i);

– die Art der Identifizierungsdokumente der Person (Art. 20 Abs. 2 Bst. s);

– das Ausstellungsland der Identifizierungsdokumente der Person (Art. 20 Abs. 2 Bst. t);

– die Nummer(n) der Identifizierungsdokumente der Person (Art. 20 Abs. 2 Bst. u);

– das Ausstellungsdatum der Identifizierungsdokumente der Person (Art. 20 Abs. 2 Bst. v).

4.1.6 Anpassung der Verordnung «IOP Grenze» (Art. 6)

Die Verordnung «IOP Grenze» bezieht sich auf die Schaffung der Interoperabilität der EU-Informationssysteme im Bereich Grenzen und Visa.

Art. 72 Abs. 1b (neu)

Die Europäische Kommission bestimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten, zu welchem Zeitpunkt welche IOP-Komponenten ihren Betrieb aufnehmen. Voraussetzung für die Inbetriebnahme der einzelnen Zentralsystemkomponenten ist unter anderem der erfolgreiche Abschluss eines umfassenden Tests der jeweiligen Zentralsystemkomponente in Zusammenarbeit mit den Schengen-Staaten und den europäischen Agenturen. Zusätzlich müssen die technischen und rechtlichen Vorkehrungen für die Erhebung und Übermittlung von Daten getroffen worden sein (Art. 72 der Verordnung «IOP Grenze», Art. 68 der Verordnung «IOP Polizei»). Die einzelnen Zentralsystemkomponenten werden folglich zu unterschiedlichen Zeitpunkten operativ werden.

Der neue Absatz 1b sieht vor, dass – unabhängig von Absatz 1, der die Voraussetzungen nennt, unter welchen das ESP seinen Betrieb aufnehmen soll – das ESP für den Zweck der automatisierten Bearbeitung von ETIAS-Reisegenehmigungen den Betrieb bereits aufnehmen soll, sofern die Voraussetzungen von Artikel 88 ETIAS-V erfüllt sind und das ETIAS den Betrieb aufnimmt. Dieser ist derzeit für Ende 2022 vorgesehen. Somit wird der Betrieb des ESP für diesen einen Zweck bereits früher erfolgen als in der Botschaft zur IOP-Vorlage ausgeführt. Dort wurde festgehalten,