Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten
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Erläuternder Bericht
Art. 49a (neu) Zugang der ETIAS-Zentralstelle zu Daten im SIS
Absatz 1 hält ausdrücklich das Recht der ETIAS-Zentralstelle fest, im Rahmen ihrer Aufgaben Zugriff auf die notwendigen Daten im SIS zu erhalten.
Wenn die Daten im ETIAS einer Ausschreibung im SIS entsprechen oder wenn weiterhin Zweifel bestehen, wird das ETIAS-Reisegenehmigungsgesuch durch die zuständige NES manuell bearbeitet (Abs. 2).
Art. 50b (neu) Interoperabilität mit dem ETIAS
Sobald das ETIAS in Betrieb genommen wird, muss neben dem VIS und dem EES auch das Zentralsystem des SIS mit dem ESP verbunden werden. Dies soll dem Zentralsystem des ETIAS ermöglichen, über das ESP eine automatisierte Abfrage des SIS durchzuführen.
Wird beispielsweise ein Reisedokument im SIS als gestohlen, unterschlagen, verloren oder für ungültig erklärt ausgeschrieben, übermittelt das Zentralsystem des SIS diese Informationen mittels ESP an das ETIAS-Zentralsystem um zu überprüfen, ob diese neue Ausschreibung einer bestehenden ETIAS-Reisegenehmigung entspricht.
4.2.2 Änderung der Verordnung «IOP Polizei» (Art. 2)
Die Verordnung «IOP Polizei» betrifft die Schaffung der Interoperabilität der EU-Informationssysteme in den Bereichen polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration.
Art. 68 Abs. 1b (neu)
Der neue Absatz 1b sieht vor, dass – unabhängig von Absatz 1, der die Voraussetzungen nennt, unter welchen das ESP seinen Betrieb aufnehmen soll – das ESP für den Zweck der automatisierten Bearbeitung von ETIAS-Reisegenehmigungen den Betrieb bereits aufnehmen soll, sofern die Voraussetzungen von Artikel 88 ETIAS-V erfüllt sind und das ETIAS den Betrieb aufnimmt (siehe dazu Ausführungen unter Art. 72 Abs. 1b Verordnung «IOP Grenze»).
4.2.3 Inkrafttreten der Änderungen (Art. 7)
Die EU-Verordnung wird 20 Tage nach deren Publikation in der EU in Kraft treten.
5 Grundzüge des Umsetzungserlasses
5.1 Die beantragte Neuregelung
Bei der Vorlage handelt es sich um die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands. Um deren Umsetzung in der Schweiz sicherzustellen, sind