Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten

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Art. 103c Abs. 2 Bst. d

Mit der Übernahme und Umsetzung der EES-V wurde auch Artikel 103c ins AIG eingeführt. Dieser Artikel regelt die Erfassung, Bearbeitung und Abfrage der Daten im EES. Diese Bestimmung ist wie auch der oben aufgeführte Artikel 103b noch nicht in Kraft.

Absatz 2 nennt die Behörden, die das EES im Rahmen ihrer Aufgaben abfragen können. Mit der ETIAS-Änderungsverordnung «Grenze» erhalten neben den Grenzbehörden und den Visum- bzw. Migrationsbehörden neu auch die dazu ermächtigten Bediensteten der NES das Recht, das EES zur manuellen Bearbeitung der ETIAS-Reisegenehmigungen abzufragen (neuer Art. 9 Unterabs. 2a i. V. m. Art. 25b EES-V, siehe dazu Ziff. 4.1.3). Es dürfen nur die Daten abgefragt werden, die in den Artikeln 16–18 der EES-V aufgeführt sind. Es handelt sich dabei um personenbezogene Daten von Visuminhaberinnen und Visuminhabern und von nicht visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen sowie von Personen, denen die Einreise verweigert wurde.

Art. 108a Abs. 1, Einleitungssatz und Abs. 3

Auch Artikel 108a wurde im Rahmen der Übernahme und Umsetzung der ETIAS-V eingeführt. Diese Bestimmung regelt das ETIAS und hält unter anderem fest, welche Daten von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind und in den Schengen-Raum einreisen wollen, gespeichert werden. Diese Bestimmung ist noch nicht in Kraft. Derzeit ist im Gesetz geregelt, dass sich der Anwendungsbereich des ETIAS lediglich auf die visumbefreite Einreise von Drittstaatsangehörigen für den kurzfristigen Aufenthalt im Schengen-Raum bezieht.

Die Europäische Kommission hat den Anwendungsbereich des ETIAS im Rahmen der Ausarbeitung der tertiären Rechtsakte und der ETIAS-Änderungsverordnungen dahingehend präzisiert, dass das ETIAS nicht nur Anwendung findet auf visumbefreite Drittstaatsangehörige, die für einen kurzfristigen Aufenthalt in den Schengen-Raum einreisen, sondern auch auf diejenigen, die für einen längerfristigen Aufenthalt einreisen. Deshalb ist der Einleitungssatz entsprechend anzupassen (siehe dazu Ziff. 5.3.1). Neu sieht Absatz 1 vor, dass unabhängig davon, für wie lange die betreffende Person in den Schengen-Raum einreisen will, sie eine ETIAS-Reisegenehmigung in den Schengen-Raum braucht, sofern sie nicht beispielsweise einen gültigen Ausländerausweis oder ein Visum (C oder D) vorweisen kann. Die Formulierung in Absatz 1 in Bezug auf die kurzfristige Einreise wird gestrichen.

In der Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) wurde unter Ziffer 8.1 im Rahmen der Koordination zwischen ETIAS und Interoperabilität festgehalten, dass im neuen Artikel 108a ein neuer Absatz 3 einzufügen sei. Dieser neue Absatz muss präzisieren, welche Daten im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gespeichert werden. Die Identitätsdaten und die Daten zu den Reisedokumenten (Art. 108a Abs. 1 Bst. a in der Fassung der ETIAS-Vorlage) werden im CIR gespeichert. Die Informationen zu den bewilligten oder abgelehnten Gesuchen um eine ETIAS-Reisegenehmigung sowie die Daten der Überwachungsliste sind von einer