Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten

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die Regelung, wann die Frist bei einer solchen elektronischen Übermittlung der Eingabe als gewahrt gilt. Dem BVGer, dem Bundesstrafgericht oder einer Behörde der dezentralen Bundesverwaltung können Eingaben erst dann elektronisch übermittelt werden, wenn diese Behörde in dem von der Bundeskanzlei im Internet veröffentlichten Verzeichnis aufgeführt ist und wenn sie gemäss diesem Verzeichnis die elektronische Übermittlung von Eingaben im betreffenden Verfahren für zulässig erklärt hat. Das BVGer ist in diesem Verzeichnis aufgenommen.

Absatz 2 von Artikel 21a VwVG bestimmt, dass die ganze Sendung von der Partei oder ihrer Vertreterin bzw. ihrem Vertreter mit einer anerkannten elektronischen Signatur zu versehen ist. Eine solche Signatur gilt dann als anerkannt, wenn sie auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten nach dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES)72 beruht.73 Eine qualifizierte elektronische Signatur enthält sichere Signatureinstellungen (Art. 6 Abs. 1 und 2 ZertES) und beruht auf einem qualifizierten und zum Zeitpunkt der Generierung gültigen Zertifikat.

Nach Artikel 6 Absatz 1 VeÜ-VwV kann auf das Erfordernis einer anerkannten elektronischen Signatur verzichtet werden, wenn die Identifizierung des Absenders und die Integrität der Übermittlung in anderer geeigneter Weise sichergestellt sind. Ausgenommen bleiben die Fälle, in denen das Bundesrecht vorschreibt, dass ein bestimmtes Dokument unterschrieben wird.

Da im ETIAS-Beschwerdeverfahren die beschwerdeführende Partei sich bei der vom BVGer zur Verfügung gestellten Plattform anmelden muss und ihre Angaben (Personalien, Passnummer usw.) von der NES überprüft werden, kann auf das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur für Beschwerden im ETIAS-Verfahren verzichtet werden. Eine entsprechende Regelung wird in Absatz 1 eingefügt.

Im vorschreitenden Anmeldeverfahren werden progressive persönliche Daten und Dokumente der Beschwerdeführerin resp. des Beschwerdeführers erhoben und ihre resp. seine Identität sichergestellt. Sie resp. er meldet sich mit seinen persönlichen Daten an; vollständiger Name, Geburtstag und Passnummer. Darauf wird die ETIAS-Antragsnummer erhoben. Danach wird die E-Mail-Adresse erhoben und validiert.

Mit der validierten E-Mail und dem persönlichen Passwort loggt sich der Beschwerdeführer ein und lädt seine ETIAS-Dokumente hoch. Darauf wird er aufgefordert, innert 30 Tagen den Kostenvorschuss zu begleichen. Nach der Zahlung werden die angegebenen Daten mit den Daten des abgehlehnten Einreisegenehmigung abgeglichen und das Vordossier wird bei der Vorinstanz (SEM) bestellt.

Die ETIAS-Übermittlungsplattform wie auch der Kanal zum Hochladen von Dateien ist gesichert. E-Mails, die zwischen BVGer zur Beschwerdeführerin resp. zum Beschwerdeführer gesendet werden, enthalten keine persönlichen oder Fallspezifischen Informationen. Sie dienen lediglich als Hilfestellung für den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, sich während dem Beschwerdeverfahren auf der

72 Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES): SR 943.03.

73 Art. 6 Abs. 1 Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV); SR 172.021.2.